1Steuerberatungsgesellschaften stehen Steuerberatern zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zur Verfügung.
2Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. Wortverbindungen, wie z. B. „Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft“, sind unzulässig.
3Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.
4Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ darf nur einmal geführt werden. Die Verbindung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ mit dem Rechtsformzusatz „mbH“ ist zulässig.
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