1Kann bei der Willensbildung im Vorstand, der Geschäftsführung, unter den persönlich haftenden Gesellschaftern oder den Partnern im Sinne des PartGG keine Einigung erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend.
2Eine Steuerberatungsgesellschaft wird vertreten durch einen zur Alleinvertretung oder zur Einzelvertretung berechtigten Steuerberater, durch mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem Vorstandsmitglied, einem Geschäftsführer, einem vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, der nicht Steuerberater ist; im letzten Fall muss durch Regelungen im Innenverhältnis gewährleistet sein, dass bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend sind. Dies ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen; Änderungen der Regelungen sind vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen.
3Andere Personen als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften dürfen eine Steuerberatungsgesellschaft nicht allein vertreten. Haben andere Personen als Steuerberater Einzelvertretungsbefugnis, muss deren Geschäftsführungsbefugnis durch Regelungen im Innenverhältnis so beschränkt sein, dass die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater gewährleistet ist. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Neben Steuerberatern darf Prokura grundsätzlich nur Personen im Sinne des § 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im Übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
5Für die Erteilung einer Generalvollmacht gilt Abs. 4 entsprechend. Eine Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Steuersachen darf nur an die in § 3 StBerG genannten natürlichen Personen erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb einer Steuerberatungsgesellschaft berechtigt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB), ist unzulässig.
6Abweichend von Abs. 2 kann bei Steuerberatungsgesellschaften, die zugleich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, der nicht Steuerberater ist, zur Einzelvertretung zugelassen werden, wenn auch einem Steuerberater, der nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist, Einzelvertretung zusteht.
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