1Die Übertragung einer Praxis oder eines Teiles einer Praxis gegen Entgelt ist zulässig.
2Die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 5) ist bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürfen keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übergeben werden.
3Die Beteiligten sollen den Übertragungsvertrag vor Abschluss der Berufskammer vorlegen.
4Bei der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Steuerberatungsgesellschaft sowie beim Abschluss eines Pachtvertrags gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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