1Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3a StBerG. In der Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern und Personen nach § 3a StBerG der Begriff „Steuerberater“ verwendet.
2Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
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