Fachberaterbezeichnungen können als Bezeichnung zum Hinweis auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete im Sinne von § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG verliehen werden. Die Bezeichnung ist wie folgt zu führen:
- „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
- „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“.
Sie darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ oder „Steuerbevollmächtigte/r“ geführt werden.
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