Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn es
- nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 13 Abs. 4 angegebenen Gründen verloren hat;
- das Amt niederlegt;
- vom Vorstand der Kammer, für die es berufen ist, abberufen wird.
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