1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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- Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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