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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2021/2022
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Bundesministerium der Finanzen

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StBerH 2021/2022
  • Inhaltsübersicht
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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      Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
      • Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
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        Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
        • Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
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          Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
          • § 1 Anwendungsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
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          Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
          • § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          • § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und ge­legent­lichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          • § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
          • § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
          • § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
          • § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen     
          • § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
        • Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
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          Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
          • § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          • § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
        • Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
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          Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
          • § 8 Werbung
          • § 9 Vergütung
          • § 9a Erfolgshonorar
          • § 10 Übermittlung von Daten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 10b Vorwarnmechanismus
          • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          • § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten 
      • Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
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        Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
        • Erster Unterabschnitt - Aufgaben
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          Erster Unterabschnitt - Aufgaben
          • § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
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          Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
          • § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          • § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          • § 16 Gebühren für die Anerkennung
          • § 17 Urkunde
          • § 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
          • § 19 Erlöschen der Anerkennung
          • § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
        • Dritter Unterabschnitt - Pflichten
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          Dritter Unterabschnitt - Pflichten
          • § 21 Aufzeichnungspflicht
          • § 22 Geschäftsprüfung
          • § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          • § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          • § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          • § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
        • Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
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          Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
          • § 27 Aufsichtsbehörde
          • § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          • § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          • § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
        • Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
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          Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
          • § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
    • Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
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      Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
      • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
        • § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 33 Inhalt der Tätigkeit
        • § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
      • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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        Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
        • Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
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          Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
          • § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          • § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          • § 37 Steuerberaterprüfung
          • § 37a Prüfung in Sonderfällen
          • § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          • § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          • § 38a Verbindliche Auskunft
          • § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          • § 39a Rücknahme von Entscheidungen
        • Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
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          Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
          • § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          • § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
          • § 41 Bestellung
          • § 42 Steuerbevollmächtigter
          • § 43 Berufsbezeichnung
          • § 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
          • § 45 Erlöschen der Bestellung
          • § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          • § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • § 48 Wiederbestellung
        • Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 49 Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Voraussetzungen für die Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 50a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kapitalbindung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gebühren für die Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Urkunde (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 53 Anerkennung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Erlöschen der Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
          • § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
          • § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
          • § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 55f Berufshaftpflichtversicherung
          • § 55g Steuerberatungsgesellschaft
          • § 55h Bürogemeinschaft
      • Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
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        Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
        • § 56 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Weitere berufliche Zusammenschlüsse (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 57 Allgemeine Berufspflichten
        • § 57a Werbung
        • § 58 Tätigkeit als Angestellter
        • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
        • § 60 Eigenverantwortlichkeit
        • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
        • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
        • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
        • § 64 Gebührenordnung
        • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
        • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
        • § 66 Handakten
        • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
        • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
        • § 68 (weggefallen)
        • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
        • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
        • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
        • § 72 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
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        Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
        • § 73 Steuerberaterkammer
        • § 74 Mitgliedschaft
        • § 74a Mitgliederakten
        • § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
        • § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
        • § 76a Eintragung in das Berufsregister
        • § 76b Löschung aus dem Berufsregister
        • § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
        • § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
        • § 76e Anzeigepflichten
        • § 77 Wahl des Vorstands (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorstand (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 77a Abteilungen des Vorstandes
        • § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
        • § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
        • § 78 Satzung
        • § 79 Beiträge und Gebühren
        • § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
        • § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
        • § 81 Rügerecht des Vorstands
        • § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
        • § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 84 Arbeitsgemeinschaft
        • § 85 Bundessteuerberaterkammer
        • § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
        • § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
        • § 86b Steuerberaterverzeichnis
        • § 86c Steuerberaterplattform
        • § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
        • § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
        • § 86f Verordnungsermächtigung
        • § 86g Ersetzung der Schriftform
        • § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
        • § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
        • § 88 Staatsaufsicht
      • Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
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        Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
        • Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 89a Leitungspersonen
          • § 89b Rechtsnachfolger
          • § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          • § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          • § 92 Anderweitige Ahndung
          • § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 94 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
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          Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
          • § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          • § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          • § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          • § 98 (weggefallen)
          • § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          • § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          • § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          • § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          • § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          • § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
        • Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
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          Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
          • Erster Teilabschnitt - Allgemeines
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            Erster Teilabschnitt - Allgemeines
            • § 105 Vorschriften für das Verfahren
            • § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
            • § 107 Verteidigung
            • § 108 Akteneinsicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
            • § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111c Besonderer Vertreter
            • § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
            • § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
            • § 111f Berufs- und Vertretungsverbot
          • Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
            • § 112 Örtliche Zuständigkeit
            • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
            • § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
            • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
            • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
            • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 122 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
            • § 124 Verlesen von Protokollen
            • § 125 Entscheidung
          • Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
            • § 126 Beschwerde
            • § 127 Berufung
            • § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
            • § 129 Revision
            • § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
            • § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
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            Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
            • § 132 Anordnung der Beweissicherung
            • § 133 Verfahren
          • Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
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            Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
            • § 134 Voraussetzung des Verbots
            • § 135 Mündliche Verhandlung
            • § 136 Abstimmung über das Verbot
            • § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 138 Zustellung des Beschlusses
            • § 139 Wirkungen des Verbots
            • § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 141 Beschwerde
            • § 142 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 143 Aufhebung des Verbots
            • § 144 Mitteilung des Verbots
            • § 145 Bestellung eines Vertreters
        • Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
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          Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          • § 146 Gerichtskosten
          • § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          • § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          • § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          • § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          • § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          • § 152 Tilgung
        • Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
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          Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          • § 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
      • Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
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        Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
        • § 154 Bestehende Gesellschaften
        • § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
        • § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157b Anwendungsvorschrift
        • § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
        • § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
        • § 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern
      • Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
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        Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
        • § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
    • Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
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      Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
      • Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
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        Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
        • § 159 Zwangsmittel
      • Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
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        Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
        • § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
        • § 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"
        • § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
        • § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
        • § 164 Verfahren
    • Vierter Teil - Schlussvorschriften
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      Vierter Teil - Schlussvorschriften
      • § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
      • § 164b Gebühren
      • § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
      • § 165 Ermächtigung
      • § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
      • § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
      • § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    • Gebührenverzeichnis - Anlage zu § 146 Satz 1 StBerG
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
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      Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
      • § 1 Antrag
      • § 2 Nachweise
      • § 3 Anerkennungsurkunde
      • § 4 Ablehnung der Anerkennung
    • Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
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      Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
      • § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
      • § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters 
    • Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
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      Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • § 5 Eintragung
      • § 5a Ablehnung der Eintragung
      • § 6 Löschung
      • § 7 Meldepflichten
      • § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
    • Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
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      Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
      • § 9 Versicherungspflicht
      • § 10 Mindestversicherungssumme
      • § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
      • § 12 Ausschlüsse
      • § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
      • § 14 Anzeige von Veränderungen
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
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      Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
      • § 1 Zulassungsverfahren
      • § 2 (weggefallen)
      • § 3 (weggefallen)
      • § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
      • § 5 Sonstige Nachweise
      • § 6 Zulassung zur Prüfung
      • § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
      • § 9 (weggefallen)
      • § 10 Prüfungsausschuss
      • § 11 (weggefallen)
      • § 12 (weggefallen)
      • § 13 (weggefallen)
      • § 14 Durchführung der Prüfungen
      • § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
      • § 16 Schriftliche Prüfung
      • § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
      • § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
      • § 19 Aufsicht
      • § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
      • § 21 Rücktritt von der Prüfung
      • § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
      • § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
      • § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
      • § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
      • § 26 Mündliche Prüfung
      • § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
      • § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
      • § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
      • § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
      • § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
      • § 32 Aufbewahrungsfristen
      • § 33 (weggefallen)
    • Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
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      Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
      • § 34 Bestellungsverfahren
      • § 35 Berufsurkunde
      • § 36 (weggefallen)
      • § 37 (weggefallen)
      • § 38 Wiederbestellung
      • § 39 (weggefallen)
    • Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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      Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 40 Verfahren
      • § 41 Anerkennungsurkunde
    • Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
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      Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
      • § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
      • § 43 Sachkunde-Ausschuss
      • § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
    • Fünfter Teil - (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufsregister (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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      Fünfter Teil - (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufsregister (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 45 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Registerführende Stelle (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 46 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Eintragung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 47 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Löschung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 48 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungspflichten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 49 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 50 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anzeigepflichten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
    • Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
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      Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
      • § 51 Versicherungspflicht
      • § 52 Mindestversicherungssumme
      • § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
      • § 53a Ausschlüsse
      • § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
      • § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
      • § 56 Anzeige von Veränderungen
      • § 57 (weggefallen)
    • Siebter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Siebter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 58 Übergangsregelung
      • § 59 (weggefallen)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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      Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 Anwendungsbereich
      • § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
      • § 3 Auslagen
      • § 4 Vereinbarung der Vergütung
      • § 5 Mehrere Steuerberater
      • § 6 Mehrere Auftraggeber
      • § 7 Fälligkeit
      • § 8 Vorschuss
      • § 9 Berechnung
    • Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
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      Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
      • § 10 Wertgebühren
      • § 11 Rahmengebühren
      • § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
      • § 13 Zeitgebühr
      • § 14 Pauschalvergütung
    • Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
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      Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
      • § 15 Umsatzsteuer
      • § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      • § 17 Dokumentenpauschale
      • § 18 Geschäftsreisen
      • § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
      • § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
    • Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
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      Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
      • § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
      • § 22 Gutachten
      • § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
      • § 24 Steuererklärungen
      • § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
      • § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
      • § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
      • § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
      • § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
      • § 30 Selbstanzeige
      • § 31 Besprechungen
    • Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
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      Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
      • § 32 Einrichtung einer Buchführung
      • § 33 Buchführung
      • § 34 Lohnbuchführung
      • § 35 Abschlussarbeiten
      • § 36 Steuerliches Revisionswesen
      • § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
      • § 38 Erteilung von Bescheinigungen
      • § 39 Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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      Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      • § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
      • § 41 (weggefallen)
      • § 42 (weggefallen)
      • § 43 (weggefallen)
      • § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    • Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
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      Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
      • § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
      • § 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    • Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 47 Anwendung
      • § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 Inkrafttreten
    • Anlagen
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      Anlagen
      • Tabelle A (Beratungstabelle)
      • Tabelle B (Abschlusstabelle)
      • Tabelle C (Buchführungstabelle)
      • Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
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    Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
    • § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
    • § 2 Ausbildungsdauer
    • § 3 Ausbildungsberufsbild
    • § 4 Ausbildungsrahmenplan
    • § 5 Ausbildungsplan
    • § 6 Berichtsheft
    • § 7 Zwischenprüfung
    • § 8 Abschlussprüfung
    • § 9 Übergangsregelung
    • § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage I (zu § 4) - Ausbildungsrahmenplan - Sachliche Gliederung
    • Anlage II (zu § 4) - Ausbildungsrahmenplan - Zeitliche Gliederung
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze und Verordnungen
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      Gesetze und Verordnungen
      • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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        Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
        • Erster Teil - Der Rechtsanwalt Erster Teil - Der Rechtsanwalt
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          Erster Teil - Der Rechtsanwalt Erster Teil - Der Rechtsanwalt
          • § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
          • § 2 Beruf des Rechtsanwalts
          • § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
        • Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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            Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
            • § 5 (weggefallen)
            • § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 7 Versagung der Zulassung
            • § 8 (weggefallen)
            • § 9 (weggefallen)
            • § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
            • § 11 (weggefallen)
            • § 12 Zulassung
            • § 12a Vereidigung
            • § 13 Erlöschen der Zulassung
            • § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
            • § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
            • § 16 (weggefallen)
            • § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
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            Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 18 (weggefallen)
            • § 19 (weggefallen)
            • § 20 (weggefallen)
            • § 21 (weggefallen)
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 (weggefallen)
            • § 24 (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
            • § 27 Kanzlei
            • § 28 (weggefallen)
            • § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
            • § 29a Kanzleien in anderen Staaten
            • § 30 Zustellungsbevollmächtigter
            • § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
            • § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verordnungsermächtigung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 31d Verordnungsermächtigung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
          • Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
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            Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
            • § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
            • § 34 Zustellung
            • § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
            • § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 37 Ersetzung der Schriftform
            • § 38 (weggefallen)
            • § 39 (weggefallen)
            • § 40 (weggefallen)
            • § 41 (weggefallen)
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          Menü schließen Zurück
          Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 43 Allgemeine Berufspflicht
            • § 43a Grundpflichten
            • § 43b Werbung
            • § 43c Fachanwaltschaft
            • § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
            • § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
            • § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
            • § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
            • § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Tätigkeitsverbote (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
            • § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
            • § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
            • § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
            • § 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
            • § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
            • § 49b Vergütung
            • § 49c Einreichung von Schutzschriften
            • § 50 Handakten
            • § 51 Berufshaftpflichtversicherung
            • § 51a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
            • § 53 Bestellung einer Vertretung
            • § 54 Befugnisse der Vertretung
            • § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
            • § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
            • § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
            • § 58 Mitgliederakten
            • § 59 Ausbildung von Referendaren
            • § 59a Satzungskompetenz (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufliche Zusammenarbeit (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59b Satzungskompetenz
          • Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59b Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassungsvoraussetzungen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gesellschafter (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59f Zulassung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Geschäftsführung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassungsverfahren (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Erlöschen der Zulassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kanzlei (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufshaftpflichtversicherung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Firma (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
            • § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59n Berufshaftpflichtversicherung
            • § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
            • § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
            • § 59q Bürogemeinschaft
        • Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
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          Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
            • § 61 (weggefallen)
            • § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
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              Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
              • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
              • § 64 Wahlen zum Vorstand
              • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
              • § 66 Verlust der Wählbarkeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ausschluss von der Wählbarkeit (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 68 Wahlperiode
              • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
              • § 70 Sitzungen des Vorstandes
              • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
              • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
              • § 73 Aufgaben des Vorstandes
              • § 73a Einheitliche Stelle
              • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
              • § 74 Rügerecht des Vorstandes
              • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
              • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
              • § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 77 Abteilungen des Vorstandes
            • Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
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              Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
              • § 78 Zusammensetzung und Wahl
              • § 79 Aufgaben des Präsidiums
              • § 80 Aufgaben des Präsidenten
              • § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
              • § 82 Aufgaben des Schriftführers
              • § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
              • § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
            • Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
              • § 85 Einberufung der Kammerversammlung
              • § 86 Einladung und Einberufungsfrist
              • § 87 Ankündigung der Tagesordnung
              • § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer
              • § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
        • Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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          Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
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            Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
            • § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
            • § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
            • § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
            • § 97 Geschäftsverteilung
            • § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
            • § 99 Amts- und Rechtshilfe
          • Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
            • § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
            • § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
          • Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
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            Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
            • § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
            • § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
            • § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
            • § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
          • Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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            Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
            • § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
            • § 112b Örtliche Zuständigkeit
            • § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
            • § 112d Klagegegner und Vertretung
            • § 112e Berufung
            • § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
            • § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
            • § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
        • Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 113a Leitungspersonen
          • § 113b Rechtsnachfolger
          • § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
          • § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
          • § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
          • § 115b Anderweitige Ahndung
          • § 115c (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
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          Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
              • § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
              • § 117a Verteidigung
              • § 117b Akteneinsicht
              • § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
              • § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118e Besonderer Vertreter
              • § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
              • § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
          • Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
              • § 119 Zuständigkeit
              • § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 120a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
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              Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
              • § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
              • § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 124 (weggefallen)
              • § 125 (weggefallen)
              • § 126 (weggefallen)
              • § 127 (weggefallen)
              • § 128 (weggefallen)
              • § 129 (weggefallen)
              • § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
              • § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
              • § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
              • § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
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              Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
              • § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 135 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 136 (weggefallen)
              • § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
              • § 138 Verlesen von Protokollen
              • § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
              • § 140 Protokollführer
              • § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
          • Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
            • Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
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              Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
              • § 142 Beschwerde
              • § 143 Berufung
              • § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
            • Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
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              Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
              • § 145 Revision
              • § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
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            Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
            • § 148 Anordnung der Beweissicherung
            • § 149 Verfahren
          • Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
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            Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
            • § 150 Voraussetzung für das Verbot
            • § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
            • § 151 Mündliche Verhandlung
            • § 152 Abstimmung über das Verbot
            • § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 154 Zustellung des Beschlusses
            • § 155 Wirkungen des Verbots
            • § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 157 Beschwerde
            • § 158 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 159 Aufhebung des Verbots
            • § 159a Dreimonatsfrist
            • § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
            • § 160 Mitteilung des Verbots
            • § 161 Bestellung einer Vertretung
            • § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
        • Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
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          Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
          • Erster Abschnitt – Allgemeines
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            Erster Abschnitt – Allgemeines
            • § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
            • § 163 Sachliche Zuständigkeit
          • Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
            • § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
            • § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
            • § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
            • § 167 Prüfung des Wahlausschusses
            • § 167a Akteneinsicht
            • § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
            • § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
            • § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
            • § 171 (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
              • § 172a Kanzlei (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Sozietät (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 172b (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kanzlei (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
            • Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
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            Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
            • § 174 Zusammensetzung und Vorstand
        • Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
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          Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Präsidium
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              Erster Unterabschnitt - Präsidium
              • § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
              • § 180 Wahlen zum Präsidium
              • § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
              • § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
              • § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 185 Aufgaben des Präsidenten
              • § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
            • Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
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              Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
              • § 187 Versammlung der Mitglieder
              • § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
              • § 189 Einberufung der Hauptversammlung
              • § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
              • § 191 (weggefallen)
            • Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
              • § 191a Einrichtung und Aufgabe
              • § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
              • § 191c Einberufung und Stimmrecht
              • § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
              • § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
          • Dritter Abschnitt - Schlichtung
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            Dritter Abschnitt - Schlichtung
            • § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
        • Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
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          Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
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            Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
            • § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
          • Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
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            Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
            • § 193 Gerichtskosten
            • § 194 Streitwert
          • Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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            Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 195 Gerichtskosten
            • § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
            • § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
            • § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
            • § 200 (weggefallen)
            • § 201 (weggefallen)
            • § 202 (weggefallen)
            • § 203 (weggefallen)
        • Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
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          Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
          • § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
          • § 205 Beitreibung der Kosten
          • § 205a Tilgung
        • Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anwälte aus anderen Staaten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anwälte aus anderen Staaten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Niederlassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
        • Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
          • § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
          • § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
          • § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
          • § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
        • Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
      • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
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        Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
        • Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
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          Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          • § 2 Inhalt der Tätigkeit
          • § 3 Berufliche Niederlassung
          • § 4 Wirtschaftsprüferkammer
          • § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
          • § 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
        • Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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          Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
          • Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
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            Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
            • § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
            • § 6 Verbindliche Auskunft
            • § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
            • § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
            • § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
            • § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
            • § 10 (weggefallen)
            • § 10a (weggefallen)
            • § 11 (weggefallen)
            • § 11a (weggefallen)
          • Zweiter Abschnitt - Prüfung
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            Zweiter Abschnitt - Prüfung
            • § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
            • § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
            • § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
            • § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
            • § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
            • § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
            • § 14b (weggefallen)
            • § 14c (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Bestellung
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            Dritter Abschnitt - Bestellung
            • § 15 Bestellungsbehörde
            • § 16 Versagung der Bestellung
            • § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
            • § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
            • § 17 Berufsurkunde und Berufseid
            • § 18 Berufsbezeichnung
            • § 19 Erlöschen der Bestellung
            • § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
            • § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
            • § 21 Zuständigkeit
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 Wiederbestellung
            • § 24 (weggefallen)
          • Vierter Abschnitt - (weggefallen)
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            Vierter Abschnitt - (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
          • Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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            Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
            • § 27 Rechtsform
            • § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
            • § 29 Zuständigkeit und Verfahren
            • § 30 Änderungsanzeige
            • § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
            • § 32 Bestätigungsvermerke
            • § 33 Erlöschen der Anerkennung
            • § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
            • § 35 (weggefallen)
            • § 36 (weggefallen)
          • Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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            Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
            • § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung
          • Siebenter Abschnitt - Berufsregister
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            Siebenter Abschnitt - Berufsregister
            • § 37 Registerführende Stelle
            • § 38 Eintragung
            • § 39 Löschung
            • § 40 Verfahren
            • § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
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            Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
            • § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
          • § 43 Allgemeine Berufspflichten
          • § 43a Regeln der Berufsausübung
          • § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
          • § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
          • § 44b Gemeinsame Berufsausübung
          • § 45 Prokuristen
          • § 46 Beurlaubung
          • § 47 Zweigniederlassungen
          • § 48 Siegel
          • § 49 Versagung der Tätigkeit
          • § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
          • § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
          • § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
          • § 51b Handakten
          • § 51c Auftragsdatei
          • § 52 Werbung
          • § 53 Wechsel des Auftraggebers
          • § 54 Berufshaftpflichtversicherung
          • § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
          • § 55 Vergütung
          • § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
          • § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
          • § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Vierter Teil - Organisation des Berufs
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          Vierter Teil - Organisation des Berufs
          • § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
          • § 57a Qualitätskontrolle
          • § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
          • § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
          • § 57d Mitwirkungspflichten
          • § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 57f (weggefallen)
          • § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
          • § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • § 58 Mitgliedschaft
          • § 58a Mitgliederakten
          • § 59 Organe, Kammerversammlungen
          • § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
          • § 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 60 Satzung, Wirtschaftsplan
          • § 61 Beiträge und Gebühren
        • Fünfter Teil - Berufsaufsicht
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          Fünfter Teil - Berufsaufsicht
          • § 61a Zuständigkeit
          • § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
          • § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
          • § 62b Inspektionen
          • § 63 (weggefallen)
          • § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
          • § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
          • § 66 Rechtsaufsicht
          • § 66a Abschlussprüferaufsicht
          • § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
          • § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
          • § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
          • § 68a Untersagungsverfügung
          • § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
          • § 68c Ordnungsgeld
          • § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
          • § 69a Anderweitige Ahndung
          • § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
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          Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
          • Erster Abschnitt – Berufsgerichtliche Entscheidung
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            Erster Abschnitt – Berufsgerichtliche Entscheidung
            • § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
          • Zweiter Abschnitt - Die Gerichte
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            Zweiter Abschnitt - Die Gerichte
            • § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
            • § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
            • § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
            • § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
            • § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
            • § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
          • Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
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            Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
            • 1. Allgemeines
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              1. Allgemeines
              • § 81 Vorschriften für das Verfahren
              • § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
              • § 82a Verteidigung
              • § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
              • § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 83a (weggefallen)
              • § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
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              2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
              • § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 86 Verfahren
              • § 87 (weggefallen)
              • § 88 (weggefallen)
              • § 89 (weggefallen)
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
              • § 92 (weggefallen)
              • § 93 (weggefallen)
              • § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
              • § 95 (weggefallen)
              • § 96 (weggefallen)
              • § 97 (weggefallen)
              • § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
              • § 99 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 100 (weggefallen)
              • § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
              • § 102 Verlesen von Protokollen
              • § 103 Entscheidung
            • 3. Die Rechtsmittel
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              3. Die Rechtsmittel
              • § 104 Beschwerde
              • § 105 Berufung
              • § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
              • § 107 Revision
              • § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
            • 4. Die Sicherung von Beweisen
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              4. Die Sicherung von Beweisen
              • § 109 Anordnung der Beweissicherung
              • § 110 Verfahren
            • 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
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              5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
              • § 111 Voraussetzung des Verbotes
              • § 112 Mündliche Verhandlung
              • § 113 Abstimmung über das Verbot
              • § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
              • § 115 Zustellung des Beschlusses
              • § 116 Wirkungen des Verbotes
              • § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
              • § 118 Beschwerde
              • § 119 Außerkrafttreten des Verbotes
              • § 120 Aufhebung des Verbotes
              • § 120a Mitteilung des Verbotes
              • § 121 Bestellung eines Vertreters
            • 6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
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              6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
              • § 121a Voraussetzung des Verfahrens
          • Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 122 Gerichtskosten
            • § 123 (weggefallen)
            • § 124 Kostenpflicht
            • § 125 (weggefallen)
            • § 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | ab dem 01.08.2022 geltende Fassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 126a Tilgung
          • Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
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            Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
            • § 127 Anzuwendende Vorschriften
        • Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
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          Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
          • § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
          • § 129 Inhalt der Tätigkeit
          • § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
        • Achter Teil – EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
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          Achter Teil – EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131a Registrierungsverfahren
          • § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131c (weggefallen)
          • § 131d (weggefallen)
          • § 131e (weggefallen)
          • § 131f (weggefallen)
        • Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
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          Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
          • § 131j (weggefallen)
          • § 131k Bestellung
          • § 131l Rechtsverordnung
          • § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
          • § 131n (weggefallen)
        • Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
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          Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
          • § 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
          • § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
          • § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
          • § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133d Verwaltungsbehörde
          • § 133e Verwendung der Geldbußen
        • Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
          • § 134a Übergangsregelung
          • § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
          • § 136 (weggefallen)
          • § 136a (weggefallen)
          • § 137 (weggefallen)
          • § 137a (weggefallen)
          • § 138 (weggefallen)
          • § 139 (weggefallen)
          • § 139a (weggefallen)
          • § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
          • § 140 (weggefallen)
          • § 141 Inkrafttreten
        • Anlage (zu § 122 Satz 1)
      • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
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        Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
        • Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
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          Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
          • 1. Teil: Grundpflichten
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            1. Teil: Grundpflichten
            • § 1 Allgemeine Grundsätze
            • § 2 Unabhängigkeit
            • § 3 Eigenverantwortlichkeit
            • § 4 Gewissenhaftigkeit
            • § 5 Verschwiegenheit
            • § 6 Interessenkollisionen
            • § 7 Berufswürdiges Verhalten
            • § 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
            • § 9 Werbung und Kundmachung
          • 2. Teil: Berufspflichten
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            2. Teil: Berufspflichten
            • § 10 Berufliche Niederlassung
            • § 11 Weitere Beratungsstellen
            • § 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
            • § 13 Auftragserfüllung
            • § 14 Auftragskündigung durch den Steuerberater
            • § 15 Vereinbare Tätigkeiten
            • § 16 Gewerbliche Tätigkeit
            • § 17 Beschäftigung von Mitarbeitern
            • § 18 Mehrfachfunktionen
            • § 19 Übernahme eines Mandats
            • § 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
            • § 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
          • 3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
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            3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
            • § 22 Anzeigepflichten
            • § 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
          • 4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
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            4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 24 Grundsätze der Steuerberatungsgesellschaft
            • § 25 Verantwortliche Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft
            • § 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
            • § 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
          • 5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
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            5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
            • § 28 Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
          • 6. Teil: Schlussvorschriften
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            6. Teil: Schlussvorschriften
            • § 29 Fachberaterordnung
            • § 30 Anwendungsbereich
        • Fachberaterordnung
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          Fachberaterordnung
          • 1. Teil: Fachberater
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            1. Teil: Fachberater
            • Erster Abschnitt - Fachgebiete
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              Erster Abschnitt - Fachgebiete
              • § 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
            • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
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              Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
              • § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
              • § 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
              • § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
              • § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
              • § 6 Schriftliche Leistungskontrollen
              • § 7 Nachweise durch Unterlagen
              • § 8 Fachgespräch
              • § 9 Fortbildung
              • § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
          • 2. Teil: Verfahrensordnung
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            2. Teil: Verfahrensordnung
            • § 11 Zusammensetzung der Fachausschüsse
            • § 12 Gemeinsame Ausschüsse
            • § 13 Berufung der Ausschussmitglieder
            • § 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
            • § 15 Entschädigung
            • § 16 Antragstellung
            • § 17 Mitwirkungsverbote
            • § 18 Weiteres Verfahren
            • § 19 Verleihung, Rücknahme und Widerruf
          • Anlage 1 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht
          • Anlage 2 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern
      • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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        Berufsbildungsgesetz (BBiG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
          • § 2 Lernorte der Berufsbildung
          • § 3 Anwendungsbereich
        • Teil 2 - Berufsbildung
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          Teil 2 - Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Berufsausbildung
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            Kapitel 1 - Berufsausbildung
            • Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
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              Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 5 Ausbildungsordnung
              • § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
              • § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
              • § 7a Teilzeitberufsausbildung
              • § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
              • § 9 Regelungsbefugnis
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
              • Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 10 Vertrag
                • § 11 Vertragsniederschrift
                • § 12 Nichtige Vereinbarungen
              • Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
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                Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
                • § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
              • Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
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                Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
                • § 14 Berufsausbildung
                • § 15 Freistellung, Anrechnung
                • § 16 Zeugnis
              • Unterabschnitt 4 - Vergütung
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                Unterabschnitt 4 - Vergütung
                • § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
                • § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
                • § 19 Fortzahlung der Vergütung
              • Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 20 Probezeit
                • § 21 Beendigung
                • § 22 Kündigung
                • § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
              • Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
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                Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
                • § 24 Weiterarbeit
                • § 25 Unabdingbarkeit
                • § 26 Andere Vertragsverhältnisse
            • Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
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              Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
              • § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
              • § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
              • § 29 Persönliche Eignung
              • § 30 Fachliche Eignung
              • § 31 Europaklausel
              • § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
              • § 32 Überwachung der Eignung
              • § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
            • Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
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              Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
              • § 34 Einrichten, Führen
              • § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
              • § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
            • Abschnitt 5 - Prüfungswesen
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              Abschnitt 5 - Prüfungswesen
              • § 37 Abschlussprüfung
              • § 38 Prüfungsgegenstand
              • § 39 Prüfungsausschüsse
              • § 40 Zusammensetzung, Berufung
              • § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
              • § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
              • § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
              • § 45 Zulassung in besonderen Fällen
              • § 46 Entscheidung über die Zulassung
              • § 47 Prüfungsordnung
              • § 48 Zwischenprüfungen
              • § 49 Zusatzqualifikationen
              • § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
              • § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
            • Abschnitt 6 - Interessenvertretung
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              Abschnitt 6 - Interessenvertretung
              • § 51 Interessenvertretung
              • § 52 Verordnungsermächtigung
          • Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
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            Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
            • Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
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              Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
              • § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
              • § 53a Fortbildungsstufen
              • § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
              • § 53c Bachelor Professional
              • § 53d Master Professional
              • § 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
            • Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
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              Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
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              Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
              • § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
              • § 56 Fortbildungsprüfungen
              • § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
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            Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
            • § 58 Umschulungsordnung
            • § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
            • § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
            • § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
            • § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
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            Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
            • Abschnitt 1 - Berufsausbildung behinderter Menschen
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              Abschnitt 1 - Berufsausbildung behinderter Menschen
              • § 64 Berufsausbildung
              • § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
              • § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
              • § 68 Personenkreis und Anforderungen
              • § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
              • § 70 Überwachung, Beratung
        • Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
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          Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
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            Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
            • Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
              • § 71 Zuständige Stellen
              • § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
              • § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
              • § 74 Erweiterte Zuständigkeit
              • § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
            • Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
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              Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
              • § 76 Überwachung, Beratung
            • Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              • § 77 Errichtung
              • § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 79 Aufgaben
              • § 80 Geschäftsordnung
            • Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
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              Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
              • § 81 Zuständige Behörden
          • Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
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            Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
            • § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
            • § 83 Aufgaben
        • Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
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          Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
          • § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
          • § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
          • § 86 Berufsbildungsbericht
          • § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
          • § 88 Erhebungen
        • Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
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          Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 90 Aufgaben
          • § 91 Organe
          • § 92 Hauptausschuss
          • § 93 Präsident oder Präsidentin
          • § 94 Wissenschaftlicher Beirat
          • § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
          • § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
          • § 97 Haushalt
          • § 98 Satzung
          • § 99 Personal
          • § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
        • Teil 6 - Bußgeldvorschriften
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          Teil 6 - Bußgeldvorschriften
          • § 101 Bußgeldvorschriften
        • Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
          • § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
          • § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
          • § 105 Evaluation
          • § 106 Übergangsregelung
      • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
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        Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Anwendungsbereich
          • § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
          • § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
          • § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
          • § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
        • Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
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          Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
          • § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
          • § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
          • § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
          • § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
        • Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
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          Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
          • § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
          • § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
          • § 11a (weggefallen)
          • § 12 Registrierungsvoraussetzungen
          • § 13 Registrierungsverfahren
          • § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
          • § 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
          • § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
          • § 13d Vergütung der Rentenberater
          • § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
          • § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
          • § 13g Umgang mit Fremdgeldern
          • § 13h Aufsichtsmaßnahmen
          • § 14 Widerruf der Registrierung
          • § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
          • § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
          • § 15a Statistik
          • § 15b Betrieb ohne Registrierung
        • Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
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          Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
          • § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
          • § 17 Löschung von Veröffentlichungen
        • Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
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          Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
          • § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
          • § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
          • § 20 Bußgeldvorschriften
      • Geldwäschegesetz (GwG)
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        Geldwäschegesetz (GwG)
        • Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
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          Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
          • § 1 Begriffsbestimmungen
          • § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
          • § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
          • § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
        • Abschnitt 2 - Risikomanagement
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          Abschnitt 2 - Risikomanagement
          • § 4 Risikomanagement
          • § 5 Risikoanalyse
          • § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
          • § 7 Geldwäschebeauftragter
          • § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
          • § 9 Gruppenweite Pflichten
        • Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
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          Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
          • § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
          • § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
          • § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
          • § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
          • § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
        • Abschnitt 4 - Transparenzregister
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          Abschnitt 4 - Transparenzregister
          • § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
          • § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
          • § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
          • § 20a Automatische Eintragung für Vereine
          • § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
          • § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
          • § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
          • § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
          • § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
          • § 26a Abruf durch bestimmte Behörden
        • Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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          Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 27 Zentrale Meldestelle
          • § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
          • § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen
          • § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
          • § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
          • § 32a Datenübermittlung an Europol
          • § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
          • § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
          • § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
          • § 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
          • § 39 Errichtungsanordnung
          • § 40 Sofortmaßnahmen
          • § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
          • § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
        • Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
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          Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
          • § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
          • § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
          • § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
          • § 46 Durchführung von Transaktionen
          • § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
          • § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
          • § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
        • Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
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          Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
          • § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
          • § 51 Aufsicht
          • § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
          • § 52 Mitwirkungspflichten
          • § 53 Hinweise auf Verstöße
          • § 54 Verschwiegenheitspflicht
          • § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
          • § 56 Bußgeldvorschriften
          • § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
          • § 58 (weggefallen)
          • § 59 Übergangsregelung
        • Anlage 1 - Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
        • Anlage 2 - Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
      • Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
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        Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
        • § 1 Gegenstand
        • § 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
        • § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
        • § 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
        • § 5 Schriftliche Prüfung
        • § 6 Mündliche Prüfung
        • § 7 Handlungsbereiche
        • § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
        • § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
        • § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
        • § 11 Zeugnisse
        • § 12 Wiederholung der Prüfung
        • § 13 Ausbildereignung
        • § 14 Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“
        • § 15 Übergangsvorschriften
        • § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        • Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
        • Anlage 2 (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
      • COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
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        COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
        • § 1 Anwendungsbereich
        • § 2 Rechtsanwaltskammern
        • § 3 Bundesrechtsanwaltskammer
        • § 4 Patentanwaltskammer
        • § 5 Notarkammern
        • § 6 Bundesnotarkammern
        • § 7 Kassen
        • § 8 Wirtschaftsprüferkammer
        • § 9 Steuerberaterkammern
        • § 10 Bundessteuerberaterkammer
        • § 11 Geltungszeitraum
        • § 12 Verordnungsermächtigung
      • COVID‑19‑Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
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        COVID‑19‑Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
        • § 1 Verlängerung von Maßnahmen
        • § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
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      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
      • Zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • Zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG
      • Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
    • EU-Richtlinien
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      EU-Richtlinien
      • Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)
      • Geänderte Berufsqualifikationsrichtlinie (2013/55/EU) und IMI-VO
      • Konsolidierte Fassung der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (2018/958/EU)
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  2. An­hän­ge
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  4. Kon­so­li­dier­te Fas­sung der Be­rufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie (2005/36/EG)

RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen  

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142)
(AUSZUG)

Konsolidierte Fassung  
(ohne Präambel)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

1Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden "Aufnahmemitgliedstaat" genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden "Herkunftsmitgliedstaat" genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

2Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.

2Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

3Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.

4Diese Richtlinie gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

1Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
  2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und / oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
  3. "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
  4. "zuständige Behörde": jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;
  5. "reglementierte Ausbildung" ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;
    Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;
  6. "Berufserfahrung": ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat;
  7. "Anpassungslehrgang" ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt;
  8. "Eignungsprüfung": ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
    Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
    Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
    Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt;
  9. "Betriebsleiter" ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
    1. die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
    2. Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
    3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.
  10. "Berufspraktikum": ist unbeschadet des Artikels 46 Absatz 4 ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt;
  11. "Europäischer Berufsausweis": ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat
  12. "lebenslanges Lernen": umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;
  13. "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;
  14. "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte": ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.

2Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1.

Die Kommission prüft, ob dieser Verband oder diese Organisation die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt. Um die ordnungspolitischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt sind.

Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 2 nicht erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Aktualisierung des Anhangs I.

3Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung

1Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

2Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

3Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 4f genannten Bedingungen gewährt.

Artikel 4a
Europäischer Berufsausweis

1Die Mitgliedstaaten stellen Inhabern einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen entsprechenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

2Wurde ein Europäischer Berufsausweis für einen bestimmten Beruf mittels entsprechender, nach Absatz 7 erlassener Durchführungsrechtsakte eingeführt, so kann der Inhaber einer betreffenden Berufsqualifikation entscheiden, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich der Verfahren nach den Titeln II und III zu bedienen.

3Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann.

4Sofern der Inhaber einer Berufsqualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4c aus. Der Europäische Berufsausweis stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 dar.

5Beabsichtigt der Inhaber einer Berufsqualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers abschließen, die innerhalb des Binnenmarkt- Informationssystems (im Folgenden „IMI“) entsprechend der Regelung der Artikel 4b und 4d erstellt wird (im Folgenden „IMI-Datei“). Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4d aus. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt.

6Die Mitgliedstaaten benennen die für die Handhabung der IMI-Dateien und die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zuständigen Behörden. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können ebenfalls als zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und Beratungszentren die Bürger, einschließlich möglicher Antragsteller, über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er verfügbar ist, informieren.

7Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die notwendig sind, um für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Berufsausweis auf diejenigen Berufe zu sorgen, die die Bedingungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, einschließlich Maßnahmen bezüglich des Formats des Europäischen Berufsausweises, der Bearbeitung schriftlicher Anträge, der Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, der Einzelheiten der Dokumente, die nach Artikel 7 Absatz 2 oder Anhang VII für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, und der Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für den Europäischen Berufsausweis, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. Die Kommission legt zudem im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4d Absatz 2 und Artikel 4d Absatz 3 im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf verlangen dürfen. Für die Einführung eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf durch den Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es gibt eine signifikante Mobilität oder ein Potenzial für eine signifikante Mobilität in dem Beruf.
  2. Die betroffenen Interessenträger haben ein ausreichendes Interesse geäußert.
  3. Der Beruf oder die allgemeine und berufliche Bildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ist in einer signifikanten Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen.

Artikel 4b
Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei

1Der Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, einen Europäischen Berufsausweis über ein durch die Kommission zur Verfügung gestelltes OnlineInstrument zu beantragen, durch das eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Lässt der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche Anträge zu, so trifft er die notwendigen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei, für alle Informationen, die dem Antragsteller zu übermitteln sind, und für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

2Den Anträgen sind die in den nach Artikel 4a Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgeschriebenen Dokumente beizufügen.

3Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, aus. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft, ob der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägige Stelle, und sie kann vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so dürfen die zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

4Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises festlegen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die IMI-Datei einreicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4c
Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

1Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen, binnen drei Wochen aus. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Daraufhin übermittelt sie den Europäischen Berufsausweis unverzüglich der zuständigen Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats und informiert den Antragsteller darüber. Der Aufnahmemitgliedstaat darf während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 verlangen.

2Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

3Will der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich in dem Antrag gemäß Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten erbringen, so kann dieser Inhaber eine solche Erweiterung beantragen. Will der Inhaber Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbringen, so informiert dieser Inhaber die zuständige Behörde darüber. In beiden Fällen muss der Inhaber Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage liefern, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten verlangt werden können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

4Der Europäische Berufsausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet aller betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.

Artikel 4d
Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

1Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Sie übermittelt den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller über den Verfahrensstand zur gleichen Zeit, zu der er den Antrag dem Aufnahmemitgliedstaat übermittelt.

2In den in den Artikeln 16, 21, 49a und 49b genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags ausstellt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach Einreichung des Ersuchens zur Verfügung stellen muss. Die Frist von einem Monat ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

3In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis ausstellt oder dem Inhaber einer Berufsqualifikation binnen zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach dem Ersuchen zur Verfügung stellen muss. Die Frist von zwei Monaten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

4Falls der Aufnahmemitgliedstaat nicht die notwendigen Informationen erhält, die er gemäß dieser Richtlinie für eine Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises entweder von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Antragsteller verlangen kann, darf er die Ausstellung des Ausweises verweigern. Eine solche Verweigerung wird ordnungsgemäß begründet.

5Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen oder führt er keinen Eignungstest gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt, und er wird automatisch über das IMI dem Inhaber einer Berufsqualifikation übermittelt.

Der Aufnahmemitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 für die automatische Ausstellung des Europäischen Berufsausweises um zwei Wochen zu verlängern. Er erläutert die Gründe für eine solche Verlängerung und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Eine solche Verlängerung kann einmal und nur dann wiederholt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger.

6Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats.

7Gegen die vom Herkunfts- und vom Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können.

Artikel 4e
Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises

1Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Richtlinie auswirken. Dabei halten sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Durch diese Pflicht werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zu Vorwarnungen gemäß Artikel 56a nicht berührt.

2Die Aktualisierungen der Informationen nach Absatz 1 beschränken sich inhaltlich auf folgende Angaben:

  1. die Identität des Berufsangehörigen,
  2. den betroffenen Beruf,
  3. Informationen über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,
  4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
  5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

3Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG auf die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten beschränkt. Die zuständigen Behörden unterrichten den Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der IMI-Datei, wenn der Inhaber dies beantragt.

4Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, und die anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen.

5Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solchem und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 7 erforderlichen Meldung notwendig ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert und alle zwei Jahre danach daran erinnert. Wurde der ursprüngliche Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis online eingereicht, wird die Erinnerung automatisch über das IMI übermittelt. Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, so erteilen die zuständigen Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats dem Inhaber einer Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen.

6Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG. Bezüglich ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

7Unbeschadet des Absatzes 3 bestimmen die Aufnahmemitgliedstaaten, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Patienten und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises prüfen können. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4f
Partieller Zugang

1Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;
  2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;
  3. die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

2Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

3Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat werden gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.

4Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.

5Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.

6Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen nach Titel III Kapitel II, III und IIIa gilt.

TITEL II
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Artikel 5
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

1Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

  1. wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend "Niederlassungsmitgliedstaat" genannt) und
  2. für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

2Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

3Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

Artikel 6
Befreiungen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

  1. Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine ProForma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft.
  2. Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

Artikel 7
Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters

1Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

2Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:

  1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
  2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis;
  4. in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat;
  5. im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt;
  6. für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat notwendig sind;
  7. für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 16 umfassen und die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 2 mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist.

2aDie Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß Absatz 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat kann die zusätzlichen, in Absatz 2 aufgeführten Informationen bezüglich der Berufsqualifikationen des Dienstleisters vorschreiben, wenn

  1. der Beruf in Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats unterschiedlich reglementiert ist,
  2. eine solche Reglementierung auch für alle Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gilt,
  3. die Unterschiede bei dieser Reglementierung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Empfänger der Dienstleistung gerechtfertigt sind und
  4. der Mitgliedstaat diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann

3Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.

4Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIa fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung

  1. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen,
  2. nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen
    1. von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder
    2. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Unterabsatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Der Aufnahmemitgliedstaat trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob er die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8
Verwaltungszusammenarbeit

1Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so können sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56. Im Fall von Berufen, die in dem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, können auch die in Artikel 57b genannten Beratungszentren diese Informationen zur Verfügung stellen.

2Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Artikel 9
Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Informationen liefert:

  1. falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;
  2. falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;
  4. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
  5. falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage;
  6. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

TITEL III
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

KAPITEL I
ALLGEMEINE REGELUNG FÜR DIE ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSNACHWEISEN

Artikel 10
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

  1. für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,
  2. für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,
  3. für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,
  4. unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,
  5. für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,
  6. für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,
  7. für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.

Artikel 11
Qualifikationsniveaus

Für die Zwecke des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

  1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
    1. entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
    2. oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
    1. entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
    2. oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
  3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
    1. einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
    2. eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.
  4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
  5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 12
Gleichgestellte Ausbildungsgänge

1Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Artikel 13
Anerkennungsbedingungen

1Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

2Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

  1. in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.

3Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.

4Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und von Artikel 14 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der unter Artikel 11 Buchstabe a eingestuft ist, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e eingestuft ist.

Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen

1Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

  1. wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,
  2. wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

2Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Unionsrecht entspricht, erlässt sie binnen drei Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen Durchführungsrechtsakt, um den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

3Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d - betreffend Ärzte und Zahnärzte -, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f - wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden - sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.

In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.

Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn

  1. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder
  2. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

4Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter ‚Fächer, die sich wesentlich unterscheiden‘ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

5Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

6Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und
  2. die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

7Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung nach Absatz 1 spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

Artikel 15
aufgehoben

KAPITEL II
ANERKENNUNG DER BERUFSERFAHRUNG

Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
  5. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

3Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 18
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
  5. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  6. als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 19
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 20
Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten zu aktualisieren oder klarzustellen, insbesondere, um den Umfang zu präzisieren und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der tätigkeitsbezogenen Nomenklaturen zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen, und dass es keine Übertragung von Tätigkeiten zwischen den bestehenden Verzeichnissen I, II und III in Anhang IV gibt.

KAPITEL III
ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21
Grundsatz der automatischen Anerkennung

1Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind. Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben. Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

3Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

4In Bezug auf den Betrieb von Apotheken, die keinen territorialen Beschränkungen unterliegen, kann ein Mitgliedstaat im Wege einer Ausnahmeregelung entscheiden, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2 für die Errichtung neuer, der Öffentlichkeit zugänglicher Apotheken nicht wirksam werden zu lassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht auf Apotheker angewandt werden, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für andere Zwecke anerkannt wurden, und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt haben.

5Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

6Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass der betreffende Berufsangehörige im Verlauf seiner Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absätze 6 und 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat. Um den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aktualisierung der in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 4 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlassen, um die Entwicklung des Unionsrechts, das unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Berufsangehörigen hat, widerzuspiegeln. Diese Aktualisierungen dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Struktur der Berufe hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei diesen Aktualisierungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme entsprechend der Regelung in Artikel 165 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu achten.

7aufgehoben

Artikel 21a
Meldeverfahren

1Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Berufen mit. Im Fall von Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 wird diese Meldung gemäß Unterabsatz 1 auch an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

2Die Meldung nach Absatz 1 enthält Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge.

3Die Meldung nach Absatz 1 wird über das IMI übermittelt.

4Um die legislativen und administrativen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen und unter der Bedingung, dass die gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 zu ändern, die die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung betreffen.

5Stehen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Änderung von Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1.

Artikel 22
Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen

  1. können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;
  2. Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung dafür, dass Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation von Kapitel III dieses Titels erfasst wird, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aktualisieren können, um eine sichere und effektive Praxis zu wahren und mit den beruflichen Entwicklungen Schritt zu halten.

2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen bis zum 18. Januar 2016 mit.

Artikel 23
Erworbene Rechte

1Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3.,5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

2Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

  1. im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

3Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

4Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

  1. im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
  2. im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
  3. im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

5Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 -sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

6Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

Abschnitt 2
Arzt

Artikel 24
Ärztliche Grundausbildung

1Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

2Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Bei Berufsangehörigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

3Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
  2. angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  3. angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;
  4. angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

Artikel 25
Fachärztliche Weiterbildung

1Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

2Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

3Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

3aDie Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten fachärztlichen Weiterbildungen festlegen, über die im Einzelfall zu entscheiden ist, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztausbildung entspricht. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für jede dieser teilweisen Befreiungen mit.

4Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

5Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.

Artikel 26
Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

1Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind. Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

2Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Facharztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und diese Richtlinie zu aktualisieren.

Artikel 27
Besondere erworbene Rechte von Fachärzten

1Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 25 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind.

2aDie Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang V Nummern 5.1.2 und 5.1.3 aufgeführten in Italien verliehenen Facharztqualifikationen von Ärzten an, die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, obgleich deren Ausbildung nicht allen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 25 genügt, sofern der Qualifikation eine von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der betreffende Arzt während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten eines Facharztes auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.

3Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen in Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.

Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt.

Artikel 28
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

1Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der der Auszubildende die angemessenen medizinischen Grundkenntnisse erworben hat.

2Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden. Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug.

3Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art.

Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.

Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

4Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

5Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.

Artikel 29
Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig. Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

Artikel 30
Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten

1Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.

Abschnitt 3
Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Artikel 31
Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

1Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt Folgendes voraus:

  1. entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder
  2. eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.

2Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen, um dieses an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

3Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst insgesamt mindestens drei Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS- Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und klinisch-praktischer Ausbildung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Ausbildung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Berufsangehörigen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

4Die theoretische Ausbildung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die in den Absätzen 6 und 7 verlangten beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben. Die Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder in Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt.

5Die klinisch-praktische Unterweisung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

6Die Ausbildung von Krankenschwestern / Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  2. Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;
  3. eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;
  4. die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;
  5. Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

7Formale Qualifikationen von Krankenschwestern / Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:

  1. die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen;
  2. die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;
  3. die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;
  4. die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;
  5. die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;
  6. die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;
  7. die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;
  8. die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren.

Artikel 32
Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

Artikel 33
Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

1Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

2aufgehoben

3Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

  1. die in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, und
  2. die durch ein "Bakkalaureat"-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist
    1. Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007, Nr. 176 Pos. 1237), und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder
    2. Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),
      um zu überprüfen, ob die betreffende Krankenschwester bzw. der betreffende Krankenpfleger über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Artikel 33a
[Rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger]

Auf rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich folgende Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:

Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgebildet wurden und deren Ausbildung den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten die nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als hinreichend an, sofern diesen Nachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten während der letzten fünf Jahre vor der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Rumänien die Tätigkeiten einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers, die bzw. der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für Planung, Organisation und Durchführung der Krankenpflege von Patienten hatten:

  1. ‚Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚școală postliceală‘, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde;
  2. ‚Diplomă de absolvire de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;
  3. ‚Diplomă de licență de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde.

Abschnitt 4
Zahnärzte

Artikel 34
Grundausbildung des Zahnarztes

1Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

2Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.3.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

3Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
  2. angemessene Kenntnisse - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  3. angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;
  4. angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;
  5. angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

Artikel 35
Ausbildung zum Fachzahnarzt

1Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach Artikel 34 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, oder den Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Unterlagen.

2Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum der gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

3Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

4Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.

5Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.3.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und um diese Richtlinie zu aktualisieren.

Artikel 36
Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

2Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.

3Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Artikel 37
Erworbene Rechte von Zahnärzten

1Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik und der Slowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet, und
  2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises.

Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweises sind;
  2. die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet;
  3. die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich aus.

Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird.

Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

3Die Mitgliedstaaten erkennen die Ausbildungsnachweise von Zahnärzten gemäß Artikel 21 an, wenn die Antragsteller ihre Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben.

4Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von Ärzten an, die in Spanien Berufsangehörigen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist.

Durch die Bescheinigung ist zu bestätigen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der betreffende Berufsangehörige hat ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen, und die zuständigen spanischen Behörden haben dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung bescheinigt;
  2. der betreffende Berufsangehörige hat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 ausgeübt;
  3. der betreffende Berufsangehörige ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführt sind, auszuüben, oder übt sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich aus.

Abschnitt 5
Tierärzte

Artikel 38
Ausbildung des Tierarztes

1Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS- Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.4.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Absatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

2Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

3Die Ausbildung des Tierarztes stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnis in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, und der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der Union;
  2. angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;
  3. die klinischen, epidemiologischen und analytischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Prävention, Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Tieren erforderlich sind, einschließlich der Anästhesie, der aseptischen Chirurgie und der schmerzlosen Tötung, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Gruppen betrachtet werden, einschließlich besonderer Kenntnisse der auf Menschen übertragbaren Krankheiten;
  4. angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet der Präventivmedizin, einschließlich Kompetenzen in Bezug auf Auskunftsersuchen und Zertifizierung;
  5. angemessene Kenntnisse der Hygiene und der Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln oder von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich der Fähigkeiten und Kompetenzen, die zum Verständnis und zur Erläuterung der diesbezüglichen bewährten Praxis notwendig sind;
  6. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Hinblick auf die Behandlung von Tieren sowie die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Schutz der Umwelt für einen verantwortungsvollen und sinnvollen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden.

Artikel 39
Erworbene Rechte von Tierärzten

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Artikel 40
Ausbildung der Hebamme

1Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

  1. eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder
  2. eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.5.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Die Änderungen nach Unterabsatz 3 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

2Für die Zulassung zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder der Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Hebammenschule bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;
  2. Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/ des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.

3Die Ausbildung der Hebamme muss sicherstellen, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;
  2. angemessene Kenntnisse der Berufsethik und der Rechtsvorschriften, die für die Ausübung des Berufs einschlägig sind;
  3. angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin (biologische Funktionen, Anatomie und Physiologie) und der Pharmakologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umwelt des Menschen und über sein Verhalten;
  4. angemessene, in anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen in anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen;
  5. angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

Artikel 41
Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme

1Die in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:

  1. eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung;
  2. eine mindestens zweijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 600 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;
  3. eine mindestens 18-monatige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 000 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

2Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.

Artikel 42
Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

1Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

2Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

  1. angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
  2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;
  3. Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
  4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
  5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
  6. Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich - sofern erforderlich - des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;
  7. Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
  8. Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
  9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
  10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;
  11. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.

Artikel 43
Erworbene Rechte von Hebammen

1Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

1aBezüglich der Ausbildungsnachweise von Hebammen erkennen die Mitgliedstaaten die Qualifikationen automatisch an, bei denen die Antragsteller die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau im Fall der Ausbildungsmöglichkeit I war, oder wenn sie vor Beginn der Hebammenausbildung, die unter Ausbildungsmöglichkeit II fällt, eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, bescheinigt durch einen Ausbildungsnachweis gemäß Anhang V Nummer 5.2.2, abgeschlossen haben

2Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

3aufgehoben

4Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

  1. wenn sie in Polen für Hebammen verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, und
  2. die durch ein ‚Bakkalaureat‘-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder
    2. Artikel 53.3 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulabschlüsse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- und Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770), um zu überprüfen, ob die Hebamme über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2 genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 7
Apotheker

Artikel 44
Ausbildung des Apothekers

1Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

2Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

  1. eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;
  2. während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklung der pharmazeutischen Praxis, anzupassen. Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

3Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
  2. angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;
  3. angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
  4. angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;
  5. angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

Artikel 45
Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen.

2Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Artikels 44 genügt, mindestens die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

  1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
  2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
  4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
  5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
  6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
  7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
  8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
  9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
  10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.

3Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.

4Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

5War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.

Abschnitt 8
Architekt

Artikel 46
Ausbildung der Architekten

1Die Ausbildung zum Architekten umfasst

  1. insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder
  2. mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Berufspraktikum gemäß Absatz 4 bescheinigt.

2Das Studium nach Absatz 1 muss hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet sein. In dem Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden:

  1. die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
  2. angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;
  3. Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;
  4. angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;
  5. Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;
  6. Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
  7. Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;
  8. Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;
  9. angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - im Rahmen nachhaltiger Entwicklung zusammenhängen;
  10. die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;
  11. angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen betroffen sind, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

3Die Anzahl der Studienjahre auf Hochschulniveau nach den Absätzen 1 und 2 kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

4Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 2 erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu wird das Berufspraktikum unter der Aufsicht einer Person oder einer Stelle absolviert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde. Ein solches Praktikum unter Aufsicht kann in einem beliebigen Land absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.

Artikel 47
Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 48
Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ausgeübt werden.

2Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung "Architekt" sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

Artikel 49
Erworbene Rechte von Architekten

1Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

1aAbsatz 1 gilt auch für die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

  1. 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;
  2. 1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;
  3. 5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

3Jeder Mitgliedstaat erkennt in seinem Hoheitsgebiet folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die er selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.

KAPITEL III A
AUTOMATISCHE ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE GEMEINSAMER AUSBILDUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 49a
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

1Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚gemeinsamer Ausbildungsrahmen‘ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.

2Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:

  1. der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
  2. der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
  3. das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;
  4. der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen;
  5. der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;
  6. der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
  7. der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

3Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

4Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.

5Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;
  2. die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;
  3. zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.

6Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

  1. die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder
  2. jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

Die Kommission kann durch einen delegierten Rechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen, die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.

7Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.

Artikel 49b
Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

1Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚gemeinsame Ausbildungsprüfung‘ eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist. Das Bestehen einer solchen Prüfung in einem Mitgliedstaat berechtigt den Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs in jedem der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen gelten.

2Die gemeinsame Ausbildungsprüfung muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;
  2. der Beruf, auf den die gemeinsame Ausbildungsprüfung angewandt wird, ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführen, sind in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;
  3. die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;
  4. die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

3Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und einzelstaatliche Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsprüfungen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

4Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um die Inhalte einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung und das Bestehen der Prüfung festzulegen.

5Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, die gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und den Personen, die die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, automatische Anerkennung zu gewähren ausgenommen wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der jeweilige Beruf ist in seinem Hoheitsgebiet nicht reglementiert;
  2. durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung werden erhebliche und in seinem Hoheitsgebiet relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert;
  3. infolge der Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung, verglichen mit nationalen Anforderungen, würde die Aufnahme des Berufs deutlich weniger attraktiv.

6Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

  1. die zur Durchführung solcher Prüfungen verfügbaren Kapazitäten oder
  2. eine Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit der Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Absatz 4 verabschiedeten gemeinsamen Ausbildungsprüfungen stattfinden sollen, sowie die Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs und andere zur Veranstaltung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen in den Mitgliedstaaten notwendige Regelungen festlegen.

KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG

Artikel 50
Unterlagen und Formalitäten

1Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

2Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

3Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

  1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;
  2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
  3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

3aHat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

3bDer Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI.

4Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

Artikel 51
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

1Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

2Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

3Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Artikel 52
Führen der Berufsbezeichnung

1Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.

2Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.

3Ein Mitgliedstaat darf die Führung der Berufsbezeichnung nicht den Inhabern einer Berufsqualifikation vorbehalten, wenn er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 3 Absatz 2 den Verband oder die Organisation gemeldet hat.

TITEL IV
MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

Artikel 53
Sprachkenntnisse

1Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

2Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind.

3Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

4Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.

Artikel 54
Führen von akademischen Titeln

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

Artikel 55
Kassenzulassung

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

Artikel 55a
Anerkennung eines Berufspraktikums

1Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, erkennt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung des reglementierten Berufs in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Berufspraktika an, sofern sie den veröffentlichten Leitlinien nach Absatz 2 entsprechen, und berücksichtigt in einem Drittland absolvierte Berufspraktika. Die Mitgliedstaaten können jedoch in nationalen Rechtsvorschriften die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen.

2Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht.

TITEL V
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE GEGENÜBER DEN BÜRGERN

Artikel 56
Zuständige Behörden

1Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

2Die zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinn der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG einzuhalten.

Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

2aFür die Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das IMI.

3Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

4Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis. Die Koordinatoren haben folgende Aufgaben:

  1. die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;
  2. Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen über die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten;
  3. Prüfung von Vorschlägen für gemeinsame Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen;
  4. Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Optimierung der ständigen beruflichen Weiterbildung in den Mitgliedstaaten;
  5. Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Buchstabe b dieses Absatzes können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57b genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.

Artikel 56a
Vorwarnmechanismus

1Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:

  1. Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1 und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  2. Facharzt, der eine in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;
  3. Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  4. Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  5. Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  6. Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  7. Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  8. Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
  9. Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;
  10. Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 33a, 37, 43 und 43a;
  11. sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben;
  12. Berufsangehörige, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, ausüben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben.

2Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Die Angaben beschränken sich auf Folgendes:

  1. Identität des Berufsangehörigen;
  2. betroffener Beruf;
  3. Angaben über die einzelstaatliche Behörde oder das einzelstaatliche Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;
  4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung;
  5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

3Die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.

4Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

5Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Hierzu ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen nach Absatz 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.

6Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

7Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.

8Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnmechanismus. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten Bestimmungen über die Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen und über Widerruf und Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 57
Zentraler Online-Zugang zu Informationen

1Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen über die einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt online zugänglich sind und regelmäßig aktualisiert werden:

  1. ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57b;
  2. ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
  3. ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4 Anwendung findet;
  4. ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii;
  5. die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 aufgeführten Anforderungen und Verfahren für die in den Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
  6. Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

2Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind und dem neuesten Stand entsprechen.

3Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden.

4Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um den einheitlichen Ansprechpartnern nahe zu legen, die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitzustellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.

5Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4 miteinander und mit der Kommission zusammen.

Artikel 57a
Elektronische Verfahren

1Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Dies hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.

2Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

3Wenn es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels um die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen bitten, akzeptieren die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen, die mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über ‚einheitliche Ansprechpartner‘ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt konform sind, und sorgen für die technischen Mittel zur Verarbeitung von Dokumenten mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen in Formaten, die in dem Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind, festgelegt sind.

4Alle Verfahren werden in Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG, der einheitliche Ansprechpartner betrifft, durchgeführt. Die Verfahrensfristen nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 dieser Richtlinie laufen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger seinen Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen zuständigen Behörde einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinn von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Artikel 57b
Beratungszentren

1Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens 18. Januar 2016 ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

2Die Beratungszentren in den Aufnahmemitgliedstaaten unterstützen die Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung des Beratungszentrums im Herkunftsmitgliedstaat sowie der zuständigen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners im Aufnahmemitgliedstaat.

3Alle zuständigen Behörden im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat sind aufgefordert, mit dem Beratungszentrum im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

4Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Beratungszentren binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens die Kommission über die Ergebnisse der Untersuchungen, mit denen sie befasst sind.

Artikel 57c
Ausübung der Befugnisübertragung

1Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

5Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 58
Ausschussverfahren

1Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 59
Transparenz

1Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie.

2Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission gesondert die Aufnahme jedes einzelnen Berufs in dieses Verzeichnis.

3Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in diesem Artikel als ‚Anforderungen‘ bezeichnet werden, mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind:

  1. Die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. die Anforderungen müssen durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
  3. die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

4Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert sind, sowie für alle Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft dieser Verbände oder Organisationen.

5Bis zum 18. Januar 2016 geben die Mitgliedstaaten der Kommission bekannt, welche Anforderungen sie aufrechterhalten wollen und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind. Zudem machen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach ihrer Annahme Angaben dazu, welche Anforderungen sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt haben und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind.

6Bis zum 18. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem Bericht über die Anforderungen, die aufgehoben oder gelockert wurden.

7Die Kommission leitet die in Absatz 6 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten ihre Anmerkungen dazu vorlegen. Innerhalb desselben Zeitraums konsultiert die Kommission interessierte Parteien einschließlich der Angehörigen der betreffenden Berufe.

8Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben einen zusammenfassenden Bericht für die durch den Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzte Koordinatorengruppe, die dazu Stellung nehmen kann.

9Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Stellungnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2017 einen zusammenfassenden Bericht vor; diesem fügt sie gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen bei.

TITEL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 60
Berichte

1Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Ab dem 18. Januar 2016 umfasst die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Unterabsatz 1 ausführliche Angaben über die Anzahl und die Art der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Art von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4f über partiellen Zugang treffen, und eine Darlegung der wichtigsten Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

2Bis zum 18. Januar 2019 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. In dem ersten Bericht ist ein besonderer Schwerpunkt auf die durch diese Richtlinie eingeführten neuen Elemente zu legen, und es sind folgende Themen besonders zu behandeln:

  1. Funktion des Europäischen Berufsausweises,
  2. Aktualisierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen bei den unter Titel III Kapitel III fallenden Berufen, einschließlich der Liste der Kompetenzen gemäß Artikel 31 Absatz 7,
  3. Funktion der gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der gemeinsamen Ausbildungsprüfungen,
  4. Ergebnisse des in den rumänischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Inhaber der Ausbildungsnachweise nach Artikel 33a und die Inhaber der Ausbildungsnachweise der postsekundären Stufe, damit geprüft werden kann, ob die aktuellen Bestimmungen über das System der erworbenen Rechte, das auf die rumänischen Ausbildungsnachweise von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern/Krankenpflegern Anwendung findet, geändert werden müssen. Die Mitgliedstaaten stellen sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur Ausarbeitung dieses Berichts notwendig sind.

Artikel 61
Ausnahmebestimmung

1Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

2Bei Bedarf erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.

Artikel 62
Aufhebung

Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

Artikel 63
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 64
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 65
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. Borrell Fontelles

Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
C. Clarke

---------------------------------------------------------------------

ANHANG I
LISTE DER BERUFSVERBÄNDE ODER -ORGANISATIONEN, DIE DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 ERFÜLLEN

(nicht abgedruckt)

ANHANG II

aufgehoben

ANHANG III

aufgehoben

ANHANG IV
TÄTIGKEITEN IN VERBINDUNG MIT DEN IN DEN ARTIKELN 17, 18 UND 19 GENANNTEN KATEGORIEN DER BERUFSERFAHRUNG

(nicht abgedruckt)

ANHANG V
ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG

V.1. ARZT

(nicht abgedruckt)

V.2. KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND

(nicht abgedruckt)

V.3. ZAHNARZT

(nicht abgedruckt)

V.4. TIERARZT

(nicht abgedruckt)

V.5. HEBAMME

(nicht abgedruckt)

V.6. APOTHEKER

(nicht abgedruckt)

V.7. ARCHITEKT

(nicht abgedruckt)

ANHANG VI
ERWORBENE RECHTE VON ANGEHÖRIGEN DER BERUFE, DIE AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG ANERKANNT WERDEN

  1. Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben
    (nicht abgedruckt)

ANHANG VII
UNTERLAGEN UND BESCHEINIGUNGEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 50 ABSATZ 1 VERLANGT WERDEN KÖNNEN

  1. Unterlagen
    1. Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
    2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
      Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
    3. In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
    4. Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standes-widrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemit-gliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmit-gliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.
      Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorge-nannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz, der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine dieseeidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
    5. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten dies-bezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
    6. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes
      • einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
      • einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,
        erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
    7. eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt.
  2. Bescheinigungen
    Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.
1
Geändert durch RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“) - Abl. L 354, S 132-170 vom 28.12.2013
2
Nichtamtliche Fassung (ohne Präambel), die lediglich der besseren Lesbarkeit und Übersicht dient.

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