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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2021/2022
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Bundesministerium der Finanzen

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StBerH 2021/2022
  • Inhaltsübersicht
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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      Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
      • Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
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        Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
        • Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
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          Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
          • § 1 Anwendungsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
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          Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
          • § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          • § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und ge­legent­lichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          • § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
          • § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
          • § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
          • § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen     
          • § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
        • Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
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          Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
          • § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          • § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
        • Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
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          Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
          • § 8 Werbung
          • § 9 Vergütung
          • § 9a Erfolgshonorar
          • § 10 Übermittlung von Daten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 10b Vorwarnmechanismus
          • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          • § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten 
      • Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
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        Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
        • Erster Unterabschnitt - Aufgaben
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          Erster Unterabschnitt - Aufgaben
          • § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
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          Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
          • § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          • § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          • § 16 Gebühren für die Anerkennung
          • § 17 Urkunde
          • § 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
          • § 19 Erlöschen der Anerkennung
          • § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
        • Dritter Unterabschnitt - Pflichten
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          Dritter Unterabschnitt - Pflichten
          • § 21 Aufzeichnungspflicht
          • § 22 Geschäftsprüfung
          • § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          • § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          • § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          • § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
        • Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
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          Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
          • § 27 Aufsichtsbehörde
          • § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          • § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          • § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
        • Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
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          Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
          • § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
    • Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
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      Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
      • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
        • § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 33 Inhalt der Tätigkeit
        • § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
      • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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        Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
        • Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
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          Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
          • § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          • § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          • § 37 Steuerberaterprüfung
          • § 37a Prüfung in Sonderfällen
          • § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          • § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          • § 38a Verbindliche Auskunft
          • § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          • § 39a Rücknahme von Entscheidungen
        • Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
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          Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
          • § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          • § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
          • § 41 Bestellung
          • § 42 Steuerbevollmächtigter
          • § 43 Berufsbezeichnung
          • § 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
          • § 45 Erlöschen der Bestellung
          • § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          • § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • § 48 Wiederbestellung
        • Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 49 Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Voraussetzungen für die Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 50a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kapitalbindung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gebühren für die Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Urkunde (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 53 Anerkennung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Erlöschen der Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
          • § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
          • § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
          • § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 55f Berufshaftpflichtversicherung
          • § 55g Steuerberatungsgesellschaft
          • § 55h Bürogemeinschaft
      • Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
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        Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
        • § 56 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Weitere berufliche Zusammenschlüsse (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 57 Allgemeine Berufspflichten
        • § 57a Werbung
        • § 58 Tätigkeit als Angestellter
        • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
        • § 60 Eigenverantwortlichkeit
        • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
        • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
        • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
        • § 64 Gebührenordnung
        • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
        • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
        • § 66 Handakten
        • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
        • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
        • § 68 (weggefallen)
        • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
        • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
        • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
        • § 72 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
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        Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
        • § 73 Steuerberaterkammer
        • § 74 Mitgliedschaft
        • § 74a Mitgliederakten
        • § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
        • § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
        • § 76a Eintragung in das Berufsregister
        • § 76b Löschung aus dem Berufsregister
        • § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
        • § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
        • § 76e Anzeigepflichten
        • § 77 Wahl des Vorstands (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorstand (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • § 77a Abteilungen des Vorstandes
        • § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
        • § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
        • § 78 Satzung
        • § 79 Beiträge und Gebühren
        • § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
        • § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
        • § 81 Rügerecht des Vorstands
        • § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
        • § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 84 Arbeitsgemeinschaft
        • § 85 Bundessteuerberaterkammer
        • § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
        • § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
        • § 86b Steuerberaterverzeichnis
        • § 86c Steuerberaterplattform
        • § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
        • § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
        • § 86f Verordnungsermächtigung
        • § 86g Ersetzung der Schriftform
        • § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
        • § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
        • § 88 Staatsaufsicht
      • Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
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        Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
        • Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 89a Leitungspersonen
          • § 89b Rechtsnachfolger
          • § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          • § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          • § 92 Anderweitige Ahndung
          • § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 94 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
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          Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
          • § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          • § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          • § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          • § 98 (weggefallen)
          • § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          • § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          • § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          • § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          • § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          • § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
        • Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
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          Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
          • Erster Teilabschnitt - Allgemeines
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            Erster Teilabschnitt - Allgemeines
            • § 105 Vorschriften für das Verfahren
            • § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
            • § 107 Verteidigung
            • § 108 Akteneinsicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
            • § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111c Besonderer Vertreter
            • § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
            • § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
            • § 111f Berufs- und Vertretungsverbot
          • Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
            • § 112 Örtliche Zuständigkeit
            • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
            • § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
            • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
            • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
            • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 122 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
            • § 124 Verlesen von Protokollen
            • § 125 Entscheidung
          • Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
            • § 126 Beschwerde
            • § 127 Berufung
            • § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
            • § 129 Revision
            • § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
            • § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
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            Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
            • § 132 Anordnung der Beweissicherung
            • § 133 Verfahren
          • Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
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            Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
            • § 134 Voraussetzung des Verbots
            • § 135 Mündliche Verhandlung
            • § 136 Abstimmung über das Verbot
            • § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 138 Zustellung des Beschlusses
            • § 139 Wirkungen des Verbots
            • § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 141 Beschwerde
            • § 142 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 143 Aufhebung des Verbots
            • § 144 Mitteilung des Verbots
            • § 145 Bestellung eines Vertreters
        • Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
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          Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          • § 146 Gerichtskosten
          • § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          • § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          • § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          • § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          • § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          • § 152 Tilgung
        • Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
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          Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          • § 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
      • Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
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        Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
        • § 154 Bestehende Gesellschaften
        • § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
        • § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157b Anwendungsvorschrift
        • § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
        • § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
        • § 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern
      • Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
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        Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
        • § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
    • Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
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      Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
      • Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
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        Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
        • § 159 Zwangsmittel
      • Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
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        Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
        • § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
        • § 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"
        • § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
        • § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
        • § 164 Verfahren
    • Vierter Teil - Schlussvorschriften
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      Vierter Teil - Schlussvorschriften
      • § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
      • § 164b Gebühren
      • § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
      • § 165 Ermächtigung
      • § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
      • § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
      • § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    • Gebührenverzeichnis - Anlage zu § 146 Satz 1 StBerG
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
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      Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
      • § 1 Antrag
      • § 2 Nachweise
      • § 3 Anerkennungsurkunde
      • § 4 Ablehnung der Anerkennung
    • Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
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      Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
      • § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
      • § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters 
    • Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
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      Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • § 5 Eintragung
      • § 5a Ablehnung der Eintragung
      • § 6 Löschung
      • § 7 Meldepflichten
      • § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
    • Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
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      Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
      • § 9 Versicherungspflicht
      • § 10 Mindestversicherungssumme
      • § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
      • § 12 Ausschlüsse
      • § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
      • § 14 Anzeige von Veränderungen
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
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      Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
      • § 1 Zulassungsverfahren
      • § 2 (weggefallen)
      • § 3 (weggefallen)
      • § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
      • § 5 Sonstige Nachweise
      • § 6 Zulassung zur Prüfung
      • § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
      • § 9 (weggefallen)
      • § 10 Prüfungsausschuss
      • § 11 (weggefallen)
      • § 12 (weggefallen)
      • § 13 (weggefallen)
      • § 14 Durchführung der Prüfungen
      • § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
      • § 16 Schriftliche Prüfung
      • § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
      • § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
      • § 19 Aufsicht
      • § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
      • § 21 Rücktritt von der Prüfung
      • § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
      • § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
      • § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
      • § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
      • § 26 Mündliche Prüfung
      • § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
      • § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
      • § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
      • § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
      • § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
      • § 32 Aufbewahrungsfristen
      • § 33 (weggefallen)
    • Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
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      Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
      • § 34 Bestellungsverfahren
      • § 35 Berufsurkunde
      • § 36 (weggefallen)
      • § 37 (weggefallen)
      • § 38 Wiederbestellung
      • § 39 (weggefallen)
    • Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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      Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 40 Verfahren
      • § 41 Anerkennungsurkunde
    • Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
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      Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
      • § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
      • § 43 Sachkunde-Ausschuss
      • § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
    • Fünfter Teil - (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufsregister (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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      Fünfter Teil - (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufsregister (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 45 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Registerführende Stelle (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 46 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Eintragung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 47 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Löschung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 48 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungspflichten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 49 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
      • § 50 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anzeigepflichten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
    • Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
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      Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
      • § 51 Versicherungspflicht
      • § 52 Mindestversicherungssumme
      • § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
      • § 53a Ausschlüsse
      • § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
      • § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
      • § 56 Anzeige von Veränderungen
      • § 57 (weggefallen)
    • Siebter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Siebter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 58 Übergangsregelung
      • § 59 (weggefallen)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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      Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 Anwendungsbereich
      • § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
      • § 3 Auslagen
      • § 4 Vereinbarung der Vergütung
      • § 5 Mehrere Steuerberater
      • § 6 Mehrere Auftraggeber
      • § 7 Fälligkeit
      • § 8 Vorschuss
      • § 9 Berechnung
    • Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
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      Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
      • § 10 Wertgebühren
      • § 11 Rahmengebühren
      • § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
      • § 13 Zeitgebühr
      • § 14 Pauschalvergütung
    • Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
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      Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
      • § 15 Umsatzsteuer
      • § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      • § 17 Dokumentenpauschale
      • § 18 Geschäftsreisen
      • § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
      • § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
    • Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
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      Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
      • § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
      • § 22 Gutachten
      • § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
      • § 24 Steuererklärungen
      • § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
      • § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
      • § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
      • § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
      • § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
      • § 30 Selbstanzeige
      • § 31 Besprechungen
    • Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
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      Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
      • § 32 Einrichtung einer Buchführung
      • § 33 Buchführung
      • § 34 Lohnbuchführung
      • § 35 Abschlussarbeiten
      • § 36 Steuerliches Revisionswesen
      • § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
      • § 38 Erteilung von Bescheinigungen
      • § 39 Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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      Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      • § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
      • § 41 (weggefallen)
      • § 42 (weggefallen)
      • § 43 (weggefallen)
      • § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    • Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
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      Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
      • § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
      • § 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    • Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 47 Anwendung
      • § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 Inkrafttreten
    • Anlagen
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      Anlagen
      • Tabelle A (Beratungstabelle)
      • Tabelle B (Abschlusstabelle)
      • Tabelle C (Buchführungstabelle)
      • Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
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    Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
    • § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
    • § 2 Ausbildungsdauer
    • § 3 Ausbildungsberufsbild
    • § 4 Ausbildungsrahmenplan
    • § 5 Ausbildungsplan
    • § 6 Berichtsheft
    • § 7 Zwischenprüfung
    • § 8 Abschlussprüfung
    • § 9 Übergangsregelung
    • § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage I (zu § 4) - Ausbildungsrahmenplan - Sachliche Gliederung
    • Anlage II (zu § 4) - Ausbildungsrahmenplan - Zeitliche Gliederung
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze und Verordnungen
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      Gesetze und Verordnungen
      • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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        Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
        • Erster Teil - Der Rechtsanwalt Erster Teil - Der Rechtsanwalt
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          Erster Teil - Der Rechtsanwalt Erster Teil - Der Rechtsanwalt
          • § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
          • § 2 Beruf des Rechtsanwalts
          • § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
        • Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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            Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
            • § 5 (weggefallen)
            • § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 7 Versagung der Zulassung
            • § 8 (weggefallen)
            • § 9 (weggefallen)
            • § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
            • § 11 (weggefallen)
            • § 12 Zulassung
            • § 12a Vereidigung
            • § 13 Erlöschen der Zulassung
            • § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
            • § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
            • § 16 (weggefallen)
            • § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
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            Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 18 (weggefallen)
            • § 19 (weggefallen)
            • § 20 (weggefallen)
            • § 21 (weggefallen)
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 (weggefallen)
            • § 24 (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
            • § 27 Kanzlei
            • § 28 (weggefallen)
            • § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
            • § 29a Kanzleien in anderen Staaten
            • § 30 Zustellungsbevollmächtigter
            • § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
            • § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verordnungsermächtigung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 31d Verordnungsermächtigung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
          • Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
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            Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
            • § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
            • § 34 Zustellung
            • § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
            • § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 37 Ersetzung der Schriftform
            • § 38 (weggefallen)
            • § 39 (weggefallen)
            • § 40 (weggefallen)
            • § 41 (weggefallen)
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          Menü schließen Zurück
          Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 43 Allgemeine Berufspflicht
            • § 43a Grundpflichten
            • § 43b Werbung
            • § 43c Fachanwaltschaft
            • § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
            • § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
            • § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
            • § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
            • § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Tätigkeitsverbote (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
            • § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
            • § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
            • § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
            • § 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
            • § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
            • § 49b Vergütung
            • § 49c Einreichung von Schutzschriften
            • § 50 Handakten
            • § 51 Berufshaftpflichtversicherung
            • § 51a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
            • § 53 Bestellung einer Vertretung
            • § 54 Befugnisse der Vertretung
            • § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
            • § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
            • § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
            • § 58 Mitgliederakten
            • § 59 Ausbildung von Referendaren
            • § 59a Satzungskompetenz (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufliche Zusammenarbeit (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59b Satzungskompetenz
          • Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59b Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassungsvoraussetzungen (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gesellschafter (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59f Zulassung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Geschäftsführung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Zulassungsverfahren (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Erlöschen der Zulassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kanzlei (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Berufshaftpflichtversicherung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Firma (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
            • § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 59n Berufshaftpflichtversicherung
            • § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
            • § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
            • § 59q Bürogemeinschaft
        • Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
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          Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
            • § 61 (weggefallen)
            • § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
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              Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
              • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
              • § 64 Wahlen zum Vorstand
              • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
              • § 66 Verlust der Wählbarkeit (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Ausschluss von der Wählbarkeit (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 68 Wahlperiode
              • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
              • § 70 Sitzungen des Vorstandes
              • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
              • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
              • § 73 Aufgaben des Vorstandes
              • § 73a Einheitliche Stelle
              • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
              • § 74 Rügerecht des Vorstandes
              • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
              • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
              • § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 77 Abteilungen des Vorstandes
            • Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
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              Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
              • § 78 Zusammensetzung und Wahl
              • § 79 Aufgaben des Präsidiums
              • § 80 Aufgaben des Präsidenten
              • § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
              • § 82 Aufgaben des Schriftführers
              • § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
              • § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
            • Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
              • § 85 Einberufung der Kammerversammlung
              • § 86 Einladung und Einberufungsfrist
              • § 87 Ankündigung der Tagesordnung
              • § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer
              • § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
        • Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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          Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
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            Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
            • § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
            • § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
            • § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
            • § 97 Geschäftsverteilung
            • § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
            • § 99 Amts- und Rechtshilfe
          • Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
            • § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
            • § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
          • Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
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            Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
            • § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
            • § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
            • § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
            • § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
          • Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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            Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
            • § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
            • § 112b Örtliche Zuständigkeit
            • § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
            • § 112d Klagegegner und Vertretung
            • § 112e Berufung
            • § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
            • § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
            • § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
        • Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 113a Leitungspersonen
          • § 113b Rechtsnachfolger
          • § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
          • § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
          • § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
          • § 115b Anderweitige Ahndung
          • § 115c (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
        • Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
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          Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
              • § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
              • § 117a Verteidigung
              • § 117b Akteneinsicht
              • § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
              • § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118e Besonderer Vertreter
              • § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
              • § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
          • Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
              • § 119 Zuständigkeit
              • § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 120a (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
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              Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
              • § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
              • § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 124 (weggefallen)
              • § 125 (weggefallen)
              • § 126 (weggefallen)
              • § 127 (weggefallen)
              • § 128 (weggefallen)
              • § 129 (weggefallen)
              • § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
              • § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
              • § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
              • § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
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              Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
              • § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 135 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 136 (weggefallen)
              • § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
              • § 138 Verlesen von Protokollen
              • § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
              • § 140 Protokollführer
              • § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
          • Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
            • Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
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              Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
              • § 142 Beschwerde
              • § 143 Berufung
              • § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
            • Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
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              Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
              • § 145 Revision
              • § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
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            Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
            • § 148 Anordnung der Beweissicherung
            • § 149 Verfahren
          • Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
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            Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
            • § 150 Voraussetzung für das Verbot
            • § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
            • § 151 Mündliche Verhandlung
            • § 152 Abstimmung über das Verbot
            • § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 154 Zustellung des Beschlusses
            • § 155 Wirkungen des Verbots
            • § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 157 Beschwerde
            • § 158 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 159 Aufhebung des Verbots
            • § 159a Dreimonatsfrist
            • § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
            • § 160 Mitteilung des Verbots
            • § 161 Bestellung einer Vertretung
            • § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
        • Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
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          Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
          • Erster Abschnitt – Allgemeines
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            Erster Abschnitt – Allgemeines
            • § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
            • § 163 Sachliche Zuständigkeit
          • Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
            • § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
            • § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
            • § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
            • § 167 Prüfung des Wahlausschusses
            • § 167a Akteneinsicht
            • § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
            • § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
            • § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
            • § 171 (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
              • § 172a Kanzlei (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Sozietät (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 172b (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kanzlei (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
            • Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
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              Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
              • § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
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            Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
            • § 174 Zusammensetzung und Vorstand
        • Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
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          Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Präsidium
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              Erster Unterabschnitt - Präsidium
              • § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
              • § 180 Wahlen zum Präsidium
              • § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
              • § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
              • § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 185 Aufgaben des Präsidenten
              • § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
            • Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
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              Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
              • § 187 Versammlung der Mitglieder
              • § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
              • § 189 Einberufung der Hauptversammlung
              • § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
              • § 191 (weggefallen)
            • Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
              • § 191a Einrichtung und Aufgabe
              • § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
              • § 191c Einberufung und Stimmrecht
              • § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
              • § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
          • Dritter Abschnitt - Schlichtung
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            Dritter Abschnitt - Schlichtung
            • § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
        • Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
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          Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
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            Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
            • § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
          • Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
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            Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
            • § 193 Gerichtskosten
            • § 194 Streitwert
          • Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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            Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 195 Gerichtskosten
            • § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
            • § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
            • § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
            • § 200 (weggefallen)
            • § 201 (weggefallen)
            • § 202 (weggefallen)
            • § 203 (weggefallen)
        • Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
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          Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
          • § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
          • § 205 Beitreibung der Kosten
          • § 205a Tilgung
        • Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anwälte aus anderen Staaten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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          Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anwälte aus anderen Staaten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Niederlassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
        • Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
          • § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
          • § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
          • § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
          • § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
        • Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
      • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
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        Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
        • Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
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          Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          • § 2 Inhalt der Tätigkeit
          • § 3 Berufliche Niederlassung
          • § 4 Wirtschaftsprüferkammer
          • § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
          • § 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
        • Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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          Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
          • Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
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            Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
            • § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
            • § 6 Verbindliche Auskunft
            • § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
            • § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
            • § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
            • § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
            • § 10 (weggefallen)
            • § 10a (weggefallen)
            • § 11 (weggefallen)
            • § 11a (weggefallen)
          • Zweiter Abschnitt - Prüfung
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            Zweiter Abschnitt - Prüfung
            • § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
            • § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
            • § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
            • § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
            • § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
            • § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
            • § 14b (weggefallen)
            • § 14c (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Bestellung
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            Dritter Abschnitt - Bestellung
            • § 15 Bestellungsbehörde
            • § 16 Versagung der Bestellung
            • § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
            • § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
            • § 17 Berufsurkunde und Berufseid
            • § 18 Berufsbezeichnung
            • § 19 Erlöschen der Bestellung
            • § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
            • § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
            • § 21 Zuständigkeit
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 Wiederbestellung
            • § 24 (weggefallen)
          • Vierter Abschnitt - (weggefallen)
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            Vierter Abschnitt - (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
          • Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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            Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
            • § 27 Rechtsform
            • § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
            • § 29 Zuständigkeit und Verfahren
            • § 30 Änderungsanzeige
            • § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
            • § 32 Bestätigungsvermerke
            • § 33 Erlöschen der Anerkennung
            • § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
            • § 35 (weggefallen)
            • § 36 (weggefallen)
          • Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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            Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
            • § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung
          • Siebenter Abschnitt - Berufsregister
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            Siebenter Abschnitt - Berufsregister
            • § 37 Registerführende Stelle
            • § 38 Eintragung
            • § 39 Löschung
            • § 40 Verfahren
            • § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
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            Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
            • § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
          • § 43 Allgemeine Berufspflichten
          • § 43a Regeln der Berufsausübung
          • § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
          • § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
          • § 44b Gemeinsame Berufsausübung
          • § 45 Prokuristen
          • § 46 Beurlaubung
          • § 47 Zweigniederlassungen
          • § 48 Siegel
          • § 49 Versagung der Tätigkeit
          • § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
          • § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
          • § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
          • § 51b Handakten
          • § 51c Auftragsdatei
          • § 52 Werbung
          • § 53 Wechsel des Auftraggebers
          • § 54 Berufshaftpflichtversicherung
          • § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
          • § 55 Vergütung
          • § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
          • § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
          • § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Vierter Teil - Organisation des Berufs
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          Vierter Teil - Organisation des Berufs
          • § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
          • § 57a Qualitätskontrolle
          • § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
          • § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
          • § 57d Mitwirkungspflichten
          • § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 57f (weggefallen)
          • § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
          • § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • § 58 Mitgliedschaft
          • § 58a Mitgliederakten
          • § 59 Organe, Kammerversammlungen
          • § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
          • § 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 60 Satzung, Wirtschaftsplan
          • § 61 Beiträge und Gebühren
        • Fünfter Teil - Berufsaufsicht
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          Fünfter Teil - Berufsaufsicht
          • § 61a Zuständigkeit
          • § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
          • § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
          • § 62b Inspektionen
          • § 63 (weggefallen)
          • § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
          • § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
          • § 66 Rechtsaufsicht
          • § 66a Abschlussprüferaufsicht
          • § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
          • § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
          • § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
          • § 68a Untersagungsverfügung
          • § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
          • § 68c Ordnungsgeld
          • § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
          • § 69a Anderweitige Ahndung
          • § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
          • § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
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          Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
          • Erster Abschnitt – Berufsgerichtliche Entscheidung
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            Erster Abschnitt – Berufsgerichtliche Entscheidung
            • § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
          • Zweiter Abschnitt - Die Gerichte
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            Zweiter Abschnitt - Die Gerichte
            • § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
            • § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
            • § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
            • § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
            • § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
            • § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
          • Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
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            Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
            • 1. Allgemeines
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              1. Allgemeines
              • § 81 Vorschriften für das Verfahren
              • § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
              • § 82a Verteidigung
              • § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
              • § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 83a (weggefallen)
              • § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
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              2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
              • § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 86 Verfahren
              • § 87 (weggefallen)
              • § 88 (weggefallen)
              • § 89 (weggefallen)
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
              • § 92 (weggefallen)
              • § 93 (weggefallen)
              • § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
              • § 95 (weggefallen)
              • § 96 (weggefallen)
              • § 97 (weggefallen)
              • § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
              • § 99 (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
              • § 100 (weggefallen)
              • § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
              • § 102 Verlesen von Protokollen
              • § 103 Entscheidung
            • 3. Die Rechtsmittel
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              3. Die Rechtsmittel
              • § 104 Beschwerde
              • § 105 Berufung
              • § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
              • § 107 Revision
              • § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
            • 4. Die Sicherung von Beweisen
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              4. Die Sicherung von Beweisen
              • § 109 Anordnung der Beweissicherung
              • § 110 Verfahren
            • 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
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              5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
              • § 111 Voraussetzung des Verbotes
              • § 112 Mündliche Verhandlung
              • § 113 Abstimmung über das Verbot
              • § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
              • § 115 Zustellung des Beschlusses
              • § 116 Wirkungen des Verbotes
              • § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
              • § 118 Beschwerde
              • § 119 Außerkrafttreten des Verbotes
              • § 120 Aufhebung des Verbotes
              • § 120a Mitteilung des Verbotes
              • § 121 Bestellung eines Vertreters
            • 6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
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              6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
              • § 121a Voraussetzung des Verfahrens
          • Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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            Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 122 Gerichtskosten
            • § 123 (weggefallen)
            • § 124 Kostenpflicht
            • § 125 (weggefallen)
            • § 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | ab dem 01.08.2022 geltende Fassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
            • § 126a Tilgung
          • Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
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            Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
            • § 127 Anzuwendende Vorschriften
        • Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
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          Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
          • § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
          • § 129 Inhalt der Tätigkeit
          • § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
        • Achter Teil – EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
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          Achter Teil – EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131a Registrierungsverfahren
          • § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131c (weggefallen)
          • § 131d (weggefallen)
          • § 131e (weggefallen)
          • § 131f (weggefallen)
        • Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
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          Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
          • § 131j (weggefallen)
          • § 131k Bestellung
          • § 131l Rechtsverordnung
          • § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
          • § 131n (weggefallen)
        • Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
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          Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
          • § 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
          • § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
          • § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
          • § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133d Verwaltungsbehörde
          • § 133e Verwendung der Geldbußen
        • Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
          • § 134a Übergangsregelung
          • § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
          • § 136 (weggefallen)
          • § 136a (weggefallen)
          • § 137 (weggefallen)
          • § 137a (weggefallen)
          • § 138 (weggefallen)
          • § 139 (weggefallen)
          • § 139a (weggefallen)
          • § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
          • § 140 (weggefallen)
          • § 141 Inkrafttreten
        • Anlage (zu § 122 Satz 1)
      • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
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        Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
        • Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
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          Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
          • 1. Teil: Grundpflichten
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            1. Teil: Grundpflichten
            • § 1 Allgemeine Grundsätze
            • § 2 Unabhängigkeit
            • § 3 Eigenverantwortlichkeit
            • § 4 Gewissenhaftigkeit
            • § 5 Verschwiegenheit
            • § 6 Interessenkollisionen
            • § 7 Berufswürdiges Verhalten
            • § 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
            • § 9 Werbung und Kundmachung
          • 2. Teil: Berufspflichten
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            2. Teil: Berufspflichten
            • § 10 Berufliche Niederlassung
            • § 11 Weitere Beratungsstellen
            • § 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
            • § 13 Auftragserfüllung
            • § 14 Auftragskündigung durch den Steuerberater
            • § 15 Vereinbare Tätigkeiten
            • § 16 Gewerbliche Tätigkeit
            • § 17 Beschäftigung von Mitarbeitern
            • § 18 Mehrfachfunktionen
            • § 19 Übernahme eines Mandats
            • § 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
            • § 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
          • 3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
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            3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
            • § 22 Anzeigepflichten
            • § 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
          • 4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
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            4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 24 Grundsätze der Steuerberatungsgesellschaft
            • § 25 Verantwortliche Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft
            • § 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
            • § 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
          • 5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
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            5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
            • § 28 Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
          • 6. Teil: Schlussvorschriften
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            6. Teil: Schlussvorschriften
            • § 29 Fachberaterordnung
            • § 30 Anwendungsbereich
        • Fachberaterordnung
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          Fachberaterordnung
          • 1. Teil: Fachberater
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            1. Teil: Fachberater
            • Erster Abschnitt - Fachgebiete
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              Erster Abschnitt - Fachgebiete
              • § 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
            • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
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              Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
              • § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
              • § 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
              • § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
              • § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
              • § 6 Schriftliche Leistungskontrollen
              • § 7 Nachweise durch Unterlagen
              • § 8 Fachgespräch
              • § 9 Fortbildung
              • § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
          • 2. Teil: Verfahrensordnung
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            2. Teil: Verfahrensordnung
            • § 11 Zusammensetzung der Fachausschüsse
            • § 12 Gemeinsame Ausschüsse
            • § 13 Berufung der Ausschussmitglieder
            • § 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
            • § 15 Entschädigung
            • § 16 Antragstellung
            • § 17 Mitwirkungsverbote
            • § 18 Weiteres Verfahren
            • § 19 Verleihung, Rücknahme und Widerruf
          • Anlage 1 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht
          • Anlage 2 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern
      • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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        Berufsbildungsgesetz (BBiG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
          • § 2 Lernorte der Berufsbildung
          • § 3 Anwendungsbereich
        • Teil 2 - Berufsbildung
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          Teil 2 - Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Berufsausbildung
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            Kapitel 1 - Berufsausbildung
            • Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
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              Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 5 Ausbildungsordnung
              • § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
              • § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
              • § 7a Teilzeitberufsausbildung
              • § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
              • § 9 Regelungsbefugnis
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
              • Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 10 Vertrag
                • § 11 Vertragsniederschrift
                • § 12 Nichtige Vereinbarungen
              • Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
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                Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
                • § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
              • Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
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                Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
                • § 14 Berufsausbildung
                • § 15 Freistellung, Anrechnung
                • § 16 Zeugnis
              • Unterabschnitt 4 - Vergütung
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                Unterabschnitt 4 - Vergütung
                • § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
                • § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
                • § 19 Fortzahlung der Vergütung
              • Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 20 Probezeit
                • § 21 Beendigung
                • § 22 Kündigung
                • § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
              • Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
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                Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
                • § 24 Weiterarbeit
                • § 25 Unabdingbarkeit
                • § 26 Andere Vertragsverhältnisse
            • Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
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              Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
              • § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
              • § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
              • § 29 Persönliche Eignung
              • § 30 Fachliche Eignung
              • § 31 Europaklausel
              • § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
              • § 32 Überwachung der Eignung
              • § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
            • Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
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              Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
              • § 34 Einrichten, Führen
              • § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
              • § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
            • Abschnitt 5 - Prüfungswesen
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              Abschnitt 5 - Prüfungswesen
              • § 37 Abschlussprüfung
              • § 38 Prüfungsgegenstand
              • § 39 Prüfungsausschüsse
              • § 40 Zusammensetzung, Berufung
              • § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
              • § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
              • § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
              • § 45 Zulassung in besonderen Fällen
              • § 46 Entscheidung über die Zulassung
              • § 47 Prüfungsordnung
              • § 48 Zwischenprüfungen
              • § 49 Zusatzqualifikationen
              • § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
              • § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
            • Abschnitt 6 - Interessenvertretung
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              Abschnitt 6 - Interessenvertretung
              • § 51 Interessenvertretung
              • § 52 Verordnungsermächtigung
          • Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
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            Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
            • Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
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              Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
              • § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
              • § 53a Fortbildungsstufen
              • § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
              • § 53c Bachelor Professional
              • § 53d Master Professional
              • § 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
            • Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
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              Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
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              Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
              • § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
              • § 56 Fortbildungsprüfungen
              • § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
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            Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
            • § 58 Umschulungsordnung
            • § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
            • § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
            • § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
            • § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
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            Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
            • Abschnitt 1 - Berufsausbildung behinderter Menschen
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              Abschnitt 1 - Berufsausbildung behinderter Menschen
              • § 64 Berufsausbildung
              • § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
              • § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
              • § 68 Personenkreis und Anforderungen
              • § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
              • § 70 Überwachung, Beratung
        • Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
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          Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
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            Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
            • Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
              • § 71 Zuständige Stellen
              • § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
              • § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
              • § 74 Erweiterte Zuständigkeit
              • § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
            • Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
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              Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
              • § 76 Überwachung, Beratung
            • Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              • § 77 Errichtung
              • § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 79 Aufgaben
              • § 80 Geschäftsordnung
            • Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
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              Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
              • § 81 Zuständige Behörden
          • Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
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            Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
            • § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
            • § 83 Aufgaben
        • Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
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          Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
          • § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
          • § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
          • § 86 Berufsbildungsbericht
          • § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
          • § 88 Erhebungen
        • Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
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          Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 90 Aufgaben
          • § 91 Organe
          • § 92 Hauptausschuss
          • § 93 Präsident oder Präsidentin
          • § 94 Wissenschaftlicher Beirat
          • § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
          • § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
          • § 97 Haushalt
          • § 98 Satzung
          • § 99 Personal
          • § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
        • Teil 6 - Bußgeldvorschriften
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          Teil 6 - Bußgeldvorschriften
          • § 101 Bußgeldvorschriften
        • Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
          • § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
          • § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
          • § 105 Evaluation
          • § 106 Übergangsregelung
      • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
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        Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Anwendungsbereich
          • § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
          • § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
          • § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
          • § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
        • Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
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          Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
          • § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
          • § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
          • § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
          • § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
        • Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
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          Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
          • § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
          • § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
          • § 11a (weggefallen)
          • § 12 Registrierungsvoraussetzungen
          • § 13 Registrierungsverfahren
          • § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
          • § 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
          • § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
          • § 13d Vergütung der Rentenberater
          • § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
          • § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
          • § 13g Umgang mit Fremdgeldern
          • § 13h Aufsichtsmaßnahmen
          • § 14 Widerruf der Registrierung
          • § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
          • § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
          • § 15a Statistik
          • § 15b Betrieb ohne Registrierung
        • Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
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          Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
          • § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
          • § 17 Löschung von Veröffentlichungen
        • Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
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          Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
          • § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
          • § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
          • § 20 Bußgeldvorschriften
      • Geldwäschegesetz (GwG)
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        Geldwäschegesetz (GwG)
        • Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
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          Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
          • § 1 Begriffsbestimmungen
          • § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
          • § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
          • § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
        • Abschnitt 2 - Risikomanagement
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          Abschnitt 2 - Risikomanagement
          • § 4 Risikomanagement
          • § 5 Risikoanalyse
          • § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
          • § 7 Geldwäschebeauftragter
          • § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
          • § 9 Gruppenweite Pflichten
        • Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
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          Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
          • § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
          • § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
          • § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
          • § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
          • § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
        • Abschnitt 4 - Transparenzregister
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          Abschnitt 4 - Transparenzregister
          • § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
          • § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
          • § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
          • § 20a Automatische Eintragung für Vereine
          • § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
          • § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
          • § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
          • § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
          • § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
          • § 26a Abruf durch bestimmte Behörden
        • Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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          Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 27 Zentrale Meldestelle
          • § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
          • § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen
          • § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
          • § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
          • § 32a Datenübermittlung an Europol
          • § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
          • § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
          • § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
          • § 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
          • § 39 Errichtungsanordnung
          • § 40 Sofortmaßnahmen
          • § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
          • § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
        • Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
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          Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
          • § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
          • § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
          • § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
          • § 46 Durchführung von Transaktionen
          • § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
          • § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
          • § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
        • Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
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          Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
          • § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
          • § 51 Aufsicht
          • § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
          • § 52 Mitwirkungspflichten
          • § 53 Hinweise auf Verstöße
          • § 54 Verschwiegenheitspflicht
          • § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
          • § 56 Bußgeldvorschriften
          • § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
          • § 58 (weggefallen)
          • § 59 Übergangsregelung
        • Anlage 1 - Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
        • Anlage 2 - Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
      • Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
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        Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
        • § 1 Gegenstand
        • § 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
        • § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
        • § 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
        • § 5 Schriftliche Prüfung
        • § 6 Mündliche Prüfung
        • § 7 Handlungsbereiche
        • § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
        • § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
        • § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
        • § 11 Zeugnisse
        • § 12 Wiederholung der Prüfung
        • § 13 Ausbildereignung
        • § 14 Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“
        • § 15 Übergangsvorschriften
        • § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        • Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
        • Anlage 2 (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
      • COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
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        COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
        • § 1 Anwendungsbereich
        • § 2 Rechtsanwaltskammern
        • § 3 Bundesrechtsanwaltskammer
        • § 4 Patentanwaltskammer
        • § 5 Notarkammern
        • § 6 Bundesnotarkammern
        • § 7 Kassen
        • § 8 Wirtschaftsprüferkammer
        • § 9 Steuerberaterkammern
        • § 10 Bundessteuerberaterkammer
        • § 11 Geltungszeitraum
        • § 12 Verordnungsermächtigung
      • COVID‑19‑Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
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        COVID‑19‑Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
        • § 1 Verlängerung von Maßnahmen
        • § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
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      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
      • Zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • Zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG
      • Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
    • EU-Richtlinien
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      EU-Richtlinien
      • Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)
      • Geänderte Berufsqualifikationsrichtlinie (2013/55/EU) und IMI-VO
      • Konsolidierte Fassung der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (2018/958/EU)
  • Abkürzungsverzeichnis
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  1. StBerH 2021/2022
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RICHTLINIE (EU) 2018/958 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren   ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarktes, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind. Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollten daher keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse für die Ausübung dieser Grundrechte schaffen.

2Bestehen im Unionsrecht keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Anforderungen an den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder zur Ausübung eines solchen Berufs, so fällt die Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats, solange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

3Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, welche die im AEUV garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Bedingungen erfüllen sollten, sie sollten nämlich: in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, durch Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Ver-wirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

4Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verhältnismäßigkeit der eigenen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Kommission vorzulegen, wodurch der Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingeleitet wird. Dieser Prozess bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine Überprüfung sämtlicher Rechtsvorschriften zu allen in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Berufen vornehmen mussten.

5Die Ergebnisse des Prozesses der gegenseitigen Evaluierung offenbarten einen Mangel an Klarheit hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen für den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung anzuwendenden Kriterien sowie eine uneinheitliche Kontrolle dieser Anforderungen auf allen Regulierungsebenen. Um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden und Schranken bei der Aufnahme und Ausübung bestimmter abhängiger oder selbstständiger Tätigkeiten abzubauen, sollte es ein gemeinsames Verfahren auf Unionsebene geben, das den Erlass unverhältnismäßiger Maßnahmen verhindert.

6In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ identifizierte die Kommission die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten ein Raster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Hand zu geben, das sie bei der Überprüfung bestehender oder dem Erlass neuer Berufsreglementierungen anwenden können.

7Mit dieser Richtlinie sollen Regeln zu von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung von neuen oder der Änderung von bestehenden Berufsreglementierungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und gleichzeitig Transparenz und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.

8Die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Tätigkeiten sollten die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallenden reglementierten Berufe betreffen. Diese Richtlinie sollte auf Anforderungen, die den Zugang zu bestehenden reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken oder auf den Zugang zu neuen Berufen oder deren Ausübung, deren Reglementierung die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, Anwendung finden. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzlich zur Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung kommen, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, die in einem gesonderten Rechtsakt der Union festgelegt wurden und den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf oder die Ausübung dieses Berufs betreffen.

9Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Organisation und den Inhalt ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bestimmen, dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Berufsorganisationen die Befugnis zur Organisation und Überwachung der Berufsausbildung zu übertragen. Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung nicht beschränken, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Besteht die Berufsausbildung jedoch aus vergüteten Tätigkeiten, sollten die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr gewährleistet sein.

10Setzen die Mitgliedstaaten spezifische Anforderungen an die Reglementierung eines bestimmten Berufs um, die in einem gesonderten Rechtsakt der Union festgelegt sind, bei dem die Wahl der genauen Art und Weise ihrer Umsetzung den Mitgliedstaaten nicht überlassen bleibt, sollte die in spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie vorgesehene Prüfung der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung finden.

11Die Mitgliedstaaten sollten sich auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen verlassen können, der sich auf klar definierte Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit verschiedenen Arten der Reglementierung von Berufen in der Union stützt. Es gibt verschiedene Arten der Reglementierung eines Berufs; so kann zum Beispiel der Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit oder deren Ausübung Inhabern bestimmter beruflicher Qualifikationen vorbehalten werden. Die Mitgliedstaaten können zudem eine bestimmte Art der Ausübung eines Berufes reglementieren, indem sie Bedingungen für die Verwendung von Berufsbezeichnungen festlegen oder nur für Selbstständige, unselbständige Fachkräfte oder Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Unternehmen, insbesondere wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person in Form einer Berufsgesellschaft ausgeübt wird, Qualifikationsanforderungen vorschreiben.

12Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sollten die Mitgliedstaaten die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften prüfen. Der Umfang der Prüfung sollte im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der eingeführten Vorschrift stehen.

13Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur Substantiierung seiner Argumente begleitet werden. Auch wenn ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer derartigen Vorschrift nicht unbedingt eine spezifische Studie oder Nachweise oder Materialien einer bestimmten Art vorlegen muss, die ihre Verhältnismäßigkeit belegen, sollte er doch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats eine objektive Untersuchung durchführen, in der nachgewiesen wird, dass die Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses wirklich gefährdet ist.

14Die Mitgliedstaaten sollten Verhältnismäßigkeitsprüfungen objektiv und unabhängig durchführen; dies gilt auch für indirekt reglementierte Berufe, bei denen einem Berufsverband die Befugnis zur Reglementierung übertragen wird. Diese Prüfungen könnten ein Gutachten einer unabhängigen Stelle, einschließlich bestehender Stellen, die am nationalen Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, einschließen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten mit dessen Erstellung beauftragt wurde. Dies ist besonders wichtig, wenn die Prüfung durch örtliche Behörden, Regulierungsstellen oder Berufsorganisationen erfolgt, die in bestimmten Fällen aufgrund ihrer größeren Nähe zu örtlichen Bedingungen und ihrer Fachkenntnisse unter Umständen besser in der Lage sind zu bestimmen, wie die Ziele des Allgemeininteresses am besten zu erreichen sind, deren politische Entscheidungen jedoch etablierten Unternehmen zulasten von neuen Marktteilnehmern Vorteile verschaffen könnten.

15Es ist zweckmäßig, die Verhältnismäßigkeit neuer oder geänderter Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung beschränken, nach ihrem Erlass zu überwachen. Eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einschränkender nationaler Maßnahmen im Bereich der reglementierten Berufe sollte sich nicht nur auf das Ziel dieser nationalen Maßnahmen zum Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern auch auf eine Bewertung der nach ihrem Erlass eingetretenen Wirkungen stützen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Maßnahmen sollte sich auf Entwicklungen stützen, die nach dem Erlass der Maßnahmen im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden.

16Wie in ständiger Rechtsprechung bestätigt, ist jede ungerechtfertigte Beschränkung, die aus nationalen Rechtsvorschriften herrührt, die die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit einschränken, untersagt, einschließlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.

17Ist die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen oder selbstständigen Tätigkeit von der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf bestimmte Berufsqualifikationen abhängig, die direkt oder indirekt von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, so ist sicherzustellen, dass diese Anforderungen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, etwa durch Ziele im Sinne des AEUV, nämlich öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung als solche anerkannt hat. Es ist zudem eine Klarstellung dahingehend notwendig, dass folgende Gründe zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehören: Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger, einschließlich der Gewährleistung der Qualität der handwerklichen Arbeit, und der Arbeitnehmer; die Sicherung einer geordneten Rechtspflege; Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung und Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der Steueraufsicht; Verkehrssicherheit; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tiergesundheit; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik. Nach ständiger Rechtsprechung stellen rein wirtschaftliche Gründe, nämlich die Förderung der nationalen Wirtschaft zum Nachteil der Grundfreiheiten, sowie rein verwaltungstechnische Gründe, etwa die Durchführung von Kontrollen oder das Erfassen von statistischen Daten, keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar.

18Es obliegt den Mitgliedstaaten, in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, welches Maß an Schutz der Ziele des Allgemeininteresses sie gewährleisten möchten und welches das angemessene Regulierungsniveau ist. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Bestimmungen als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, bedeutet nicht, dass die Bestimmungen des letztgenannten Mitgliedstaats unverhältnismäßig und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

19In Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit muss gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die vorliegende Richtlinie entspricht dieser Zielsetzung voll und ganz.

20Um sicherzustellen, dass die von ihnen eingeführten Bestimmungen und die Änderungen, die sie an bestehenden Bestimmungen vornehmen, verhältnismäßig sind, sollten die Mitgliedstaaten die Kriterien zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit und zusätzliche Kriterien berücksichtigen, die für den zu prüfenden reglementierten Beruf relevant sind. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Beruf zu reglementieren oder bestehende Regelungen zu ändern, so sollte berücksichtigt werden, welche Art von Risiken - insbesondere für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige oder Dritte - mit der Verfolgung der angestrebten Ziele des Allgemeininteresses verbunden sind. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass im Bereich der reglementierten Berufe zwischen Verbrauchern und Berufsangehörigen in der Regel eine Informationsasymmetrie besteht, da Berufsangehörige ein hohes Maß an Fachkenntnissen besitzen, die die Verbraucher vielleicht nicht haben.

21Mit beruflichen Qualifikationen verbundene Anforderungen sollten nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn die bestehenden Maßnahmen, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder Verbraucherschutzvorschriften, nicht als geeignet oder tatsächlich wirksam zur Erreichung des angestrebten Ziels betrachtet werden können.

22Um die Anforderung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, sollte eine Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten. Eine Maßnahme sollte nur dann als geeignet betrachtet werden, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, gerecht wird, zum Beispiel wenn mit ähnlichen, mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Risiken in vergleichbarer Weise umgegangen wird und alle mit den Beschränkungen zusammenhängenden Ausnahmen im Einklang mit dem genannten Ziel angewendet werden. Zudem sollte die nationale Maßnahme wirksam zur Erreichung des angestrebten Ziels beitragen; sie ist daher als nicht geeignet zu betrachten, wenn sie sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund auswirkt.

23Die Mitgliedstaaten sollten den Auswirkungen der Maßnahmen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen insgesamt gebührend Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Verhältnis zur Wichtigkeit der angestrebten Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

24Die Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und anderen, gelinderen Mitteln anstellen, mit denen dasselbe Ziel ebenfalls erreicht werden könnte, die aber weniger Beschränkungen mit sich bringen würden. Sind die Maßnahmen nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, und wirken sich daher nicht negativ auf Dritte aus, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihr Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden könnte als durch Tätigkeitsvorbehalte für bestimmte Berufsangehörige. Beispielsweise sollten in Fällen, in denen die Verbraucher nach vernünftigen Ermessen wählen können, ob sie die Dienstleistungen von qualifizierten Fachleuten in Anspruch nehmen oder nicht, gelindere Mittel, wie etwa der Schutz der Berufsbezeichnung oder die Eintragung in ein Berufsregister, verwendet werden. Eine Reglementierung durch Tätigkeitsvorbehalte und geschützte Berufsbezeichnungen sollte in Erwägung gezogen werden, wenn die Maßnahmen bezwecken, eine ernsthafte Gefährdung der Ziele des Allgemeininteresses, etwa der öffentlichen Gesundheit, zu verhindern.

25Soweit dies wegen der Art und des Inhalts der geprüften Maßnahme von Belang ist, sollten die Mitgliedstaaten auch die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen: Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation; Komplexität der Aufgaben, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der beruflichen Qualifikation; die Frage, ob sich die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit denen anderer Berufe überschneiden; und Grad der Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen.

26Diese Richtlinie berücksichtigt den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, auch im digitalen Umfeld, bei. In Anbetracht des raschen technologischen Wandels und wissenschaftlicher Entwicklungen könnte die Aktualisierung der Zugangsanforderungen für eine Reihe von Berufen von besonderer Bedeutung sein. Dies gilt besonders für fachliche Dienstleistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden. Bei der Reglementierung eines Berufs durch einen Mitgliedstaat sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass wissenschaftliche und technische Entwicklungen die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen oder verstärken könnten. Wenn die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen ein hohes Risiko für die Ziele des Allgemeininteresses bergen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Berufsangehörigen erforderlichenfalls aufzufordern, mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten.

27Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung der Umstände vornehmen, unter denen die Maßnahme erlassen und durchgeführt wird, und insbesondere die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften prüfen, wenn sie mit anderem Anforderungen kombiniert werden, die den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung beschränken. Die Aufnahme und Ausübung bestimmter Tätigkeiten kann von der Einhaltung mehrerer Anforderungen abhängig gemacht sein, etwa Regelungen in Bezug auf die Organisation des Berufs, die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, die Berufsethik, die Überwachung und Haftung. Bei der Prüfung der Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten daher die bestehenden Anforderungen berücksichtigen, darunter kontinuierliche Weiterbildung, Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- oder Genehmigungsregelungen, quantitative Beschränkungen, spezifische Rechts- und Beteiligungsformen, geografische Beschränkungen, multidisziplinäre Beschränkungen und Unvereinbarkeitsvorschriften, Anforderungen an Versicherungsschutz, Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese zur Ausübung des Berufs notwendig sind, festgesetzte Mindest- und/oder Höchstpreise und Anforderungen für die Werbung.

28Die Einführung zusätzlicher Anforderungen kann zur Verwirklichung der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein. Die Tatsache allein, dass ihre einzelnen oder kombinierten Wirkungen einer Bewertung unterzogen werden sollten, bedeutet nicht, dass diese Anforderungen prima facie unverhältnismäßig sind. Beispielsweise kann die Pflicht zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung geeignet sein um sicherzustellen, dass die Berufsangehörigen mit neuen Entwicklungen in ihren jeweiligen Berufsfeldern Schritt halten, solange keine diskriminierenden und unverhältnismäßigen Bedingungen zum Nachteil von neuen Marktteilnehmern festgeschrieben werden. Gleichermaßen kann die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation als angebracht angesehen werden, wenn diese Berufsorganisationen vom Staat mit der Wahrung der relevanten Ziele des Allgemeininteresses betraut sind, beispielsweise durch die Überwachung der rechtmäßigen Ausübung des Berufs oder die Organisation oder Überwachung der beruflichen Weiterbildung. Wenn die Unabhängigkeit eines Berufs nicht mit anderen Mitteln angemessen gewährleistet werden kann, könnten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Erwägung ziehen, wie etwa die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Personen am Kapital von Gesellschaften oder die Auflage, dass sich die Mehrheit der Stimmrechte im Besitz von Personen befinden muss, die den Beruf ausüben, sofern diese Schutzmaßnahmen nicht über das zum Schutz der Ziele des Allgemeininteresses erforderliche Maß hinausgehen. Die Mitgliedstaaten könnten die Einführung festgelegter Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen erwägen, die von den Dienstleistungserbringern einzuhalten sind, insbesondere für Dienstleistungen, bei denen dies für die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Kostenerstattung erforderlich ist, sofern diese Beschränkung verhältnismäßig ist und erforderlichenfalls Ausnahmen von den Mindest- und/oder Höchstpreisen vorgesehen sind. Wenn die Einführung zusätzlicher Anforderungen zu Duplikationen von Anforderungen führt, die bereits von einem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften oder Verfahren eingeführt wurden, können diese Anforderungen nicht als verhältnismäßig zur Verwirklichung des angestrebten Ziels angesehen werden.

29Gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und vorübergehend und gelegentlich fachliche Dienstleistungen erbringen, keine Anforderungen oder Beschränkungen auferlegen, die in der genannten Richtlinie untersagt sind, wie zum Beispiel die Zulassung, die Eintragung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation oder die Pflicht, einen Vertreter im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu bestellen, um Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten oder ihn auszuüben. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Dienstleistungserbringern, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen möchten, verlangen, vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung in Form einer schriftlichen Meldung Angaben zu machen und diese Meldung jährlich zu erneuern. Um die Erbringung fachlicher Dienstleistungen zu erleichtern, ist es daher erforderlich, unter Berücksichtigung des vorübergehenden oder gelegentlichen Charakters der Dienstleistung erneut darauf hinzuweisen, dass Anforderungen, wie die automatische vorübergehende Eintragung oder die Proforma-Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Voraberklärungen und Dokumentenanforderungen sowie die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten verhältnismäßig sein sollten. Diese Anforderungen sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleistungserbringer führen und sollten die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere prüfen, ob die Anforderung, bestimmte Angaben und Dokumente gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu machen bzw. vorzulegen, und ob die Möglichkeit, weitere Einzelheiten im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem einzuholen, verhältnismäßig sind und ausreichen, um das ernsthafte Risiko einer Umgehung der geltenden Vorschriften durch die Dienstleistungserbringer zu vermeiden. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Maßnahmen gelten, die darauf abzielen, die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.

30Wie durch die ständige Rechtsprechung bestätigt wird, nehmen die Gesundheit und das Leben des Menschen unter den vom AEUV geschützten Interessen den höchsten Rang ein. Folglich sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Anforderungen an die Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel vorbehaltene Tätigkeiten, geschützte Berufsbezeichnung, ständige berufliche Weiterentwicklung oder Vorschriften über die Organisation des Berufs, die Berufsethik und die Aufsicht, das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gebührend berücksichtigen, wobei die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestausbildungsbedingungen einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die Reglementierung der Gesundheitsberufe, die die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, verhältnismäßig ist und zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung beiträgt, der in der Charta als ein Grundrecht anerkannt ist, sowie zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger in ihrem Hoheitsgebiet. Bei der Festlegung der Politik für Gesundheitsdienstleistungen sollte berücksichtigt werden, dass die Zugänglichkeit, die hohe Qualität der Dienstleistungen und die angemessene und sichere Versorgung mit Arzneimitteln entsprechend den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Notwendigkeit, die berufliche Unabhängigkeit von Fachkräften im Gesundheitswesen sicherzustellen, gewährleistet werden müssen. Hinsichtlich der Reglementierung von Gesundheitsberufen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ermessensspielraums nach Artikel 1 dieser Richtlinie das Ziel berücksichtigen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau, einschließlich Zugänglichkeit und einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für die Bürger, und eine angemessene und sichere Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten.

31Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bürger, repräsentative Verbände und andere relevante Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren. Die Mitgliedstaaten sollten alle betroffenen Parteien einbeziehen und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen. Soweit sachdienlich und angemessen, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Konsultationen im Einklang mit ihren nationalen Verfahren durchführen.

32Die Mitgliedstaaten sollten auch das Recht der Bürger auf Zugang zur Justiz in vollem Umfang berücksichtigen, wie es durch Artikel 47 der Charta und Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gewährleistet ist. Hieraus folgt, dass die nationalen Gerichte im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht festgelegten Verfahren und mit Verfassungsgrundsätzen imstande sein müssen, die Verhältnismäßigkeit von Anforderungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu prüfen um zu gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Beschränkungen der Freiheit, eine Beschäftigung zu wählen, gegen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit hat.

33Zum Zweck des Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch geeigneter und regelmäßig aktualisierter Informationen über die Reglementierung von Berufen und auch über die Auswirkungen dieser Reglementierung zu fördern. Die Kommission sollte diesen Austausch erleichtern.

34Zur Erhöhung der Transparenz und zur Förderung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen, die sich auf vergleichbare Kriterien stützen, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen unbeschadet des Artikels 346 AEUV in der Datenbank der reglementierten Berufe leicht zugänglich sein, um anderen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten zu ermöglichen, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Stellungnahmen zu übermitteln. Diese Stellungnahmen sollten von der Kommission in ihrem gemäß der Richtlinie 2005/36/EG erstellten zusammenfassenden Bericht gebührend berücksichtigt werden.

35Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung unverhältnismäßiger Beschränkungen des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung, allein durch nationale Maßnahmen nicht hinreichend verwirklicht werden können und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —


HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

Gegenstand

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus legt diese Richtlinie Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird. Die Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit, in Ermangelung einer Harmonisierung, und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, sofern der Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

1Diese Richtlinie gilt für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.

2Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt, und lässt dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie keine Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG. Darüber hinaus gelten folgende Definitionen:

  1. „geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
  2. „vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

Artikel 4

Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen und Überwachung

1Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen vor.

2Der Umfang der Prüfung nach Absatz 1 steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.

3Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

4Die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift im Sinne von Absatz 1 als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert.

5Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung nach Absatz 1 objektiv und unabhängig durchgeführt wird.

6Die Mitgliedstaaten überwachen nach deren Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und tragen Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung

Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Artikel 6

Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

1Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung, die sie einführen wollen, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen wollen, durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

2Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere, ob diese Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

3Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Artikel 7

Verhältnismäßigkeit

1Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen eingeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen, für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten vor dem Erlass der Vorschriften im Sinne des Absatzes 1

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
  6. die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen zudem die folgenden Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:

  1. den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
  4. ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

3Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f prüfen die Mitgliedstaaten die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen für die Werbung.

4Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften sorgen die Mitgliedstaaten zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich

  1. einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Proforma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung;
  3. der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
    Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.

5Betreffen Vorschriften gemäß diesem Artikel die Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf die Patientensicherheit, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

Artikel 8

Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von Interessenträgern

1Die Mitgliedstaaten stellen Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.

2Die Mitgliedstaaten beziehen alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und geben ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Soweit relevant und angemessen, führen die Mitgliedstaaten öffentliche Konsultationen im Einklang mit ihren nationalen Verfahren durch.

Artikel 9

Wirksamer Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit Verfahren, die im nationalen Recht festgelegt sind, ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich in dieser Richtlinie geregelter Angelegenheiten zur Verfügung steht.

Artikel 10

Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten

1Zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen und darüber, wie diese konkret einen Beruf reglementieren oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. Die Kommission erleichtert diesen Informationsaustausch.

2Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 verantwortlichen Behörden.

Artikel 11

Transparenz

1Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach dieser Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben und von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

2Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission oder dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften und die Gründe, aus denen die Vorschriften als gerechtfertigt und verhältnismäßig betrachtet werden, mitgeteilt hat, Stellungnahmen einreichen. Diese Stellungnahmen werden von der Kommission in ihrem gemäß Artikel 59 Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erstellten zusammenfassenden Bericht gebührend berücksichtigt.

Artikel 12

Überprüfung

1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2024 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, der sich unter anderem auf ihren Geltungsbereich und ihre Effektivität erstreckt.

2Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

Artikel 13

Umsetzung

1Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 30. Juli 2020. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten wird in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Art und Weise dieser Bezugnahme.

2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI

Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PAVLOVA

1
ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 43.
2
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2018.

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