1Steuerberatern ist untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.
2Ihnen ist insbesondere untersagt,
- mit einem Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der Weise zu treffen, dass sie jene Hilfe in Steuersachen leisten, die über die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht,
- durch ihre Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen.
3Die in Absatz 2 genannten Verbote gelten auch für den Fall einer Bürogemeinschaft eines Steuerberaters mit einem Lohnsteuerhilfeverein.
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