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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2021/2022
  • Ausgabe 2025
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Bundesministerium der Finanzen

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StBerH 2025
  • Inhaltsübersicht
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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      Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
      • Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
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        Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
        • Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
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          Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
          • § 1 Anwendungsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
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          Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
          • § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          • § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und ge­legent­lichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          • § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
          • § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
          • § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
          • § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen     
          • § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
        • Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
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          Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
          • § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          • § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
        • Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
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          Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
          • § 8 Werbung
          • § 9 Vergütung
          • § 9a Erfolgshonorar
          • § 10 Übermittlung von Daten
          • § 10a (weggefallen)
          • § 10b Vorwarnmechanismus
          • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          • § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten 
      • Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
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        Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
        • Erster Unterabschnitt - Aufgaben
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          Erster Unterabschnitt - Aufgaben
          • § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
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          Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
          • § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          • § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          • § 16 Gebühren für die Anerkennung
          • § 17 Urkunde
          • § 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
          • § 19 Erlöschen der Anerkennung
          • § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
        • Dritter Unterabschnitt - Pflichten
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          Dritter Unterabschnitt - Pflichten
          • § 21 Aufzeichnungspflicht
          • § 22 Geschäftsprüfung
          • § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          • § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          • § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          • § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
        • Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
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          Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
          • § 27 Aufsichtsbehörde
          • § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          • § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          • § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
        • Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
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          Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
          • § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
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      Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
      • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
        • § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
        • § 33 Inhalt der Tätigkeit
        • § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
      • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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        Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
        • Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
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          Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
          • § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          • § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          • § 37 Steuerberaterprüfung
          • § 37a Prüfung in Sonderfällen
          • § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          • § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          • § 38a Verbindliche Auskunft
          • § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          • § 39a Rücknahme von Entscheidungen
        • Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
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          Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
          • § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          • § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
          • § 41 Bestellung
          • § 42 Steuerbevollmächtigter
          • § 43 Berufsbezeichnung
          • § 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
          • § 45 Erlöschen der Bestellung
          • § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          • § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • § 48 Wiederbestellung
        • Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften
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          Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften
          • § 49 Berufsausübungsgesellschaften
          • § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
          • § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
          • § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 53 Anerkennung
          • § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
          • § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
          • § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
          • § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
          • § 55c (weggefallen)
          • § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
          • § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 55f Berufshaftpflichtversicherung
          • § 55g Steuerberatungsgesellschaft
          • § 55h Bürogemeinschaft
      • Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
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        Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
        • § 56 (weggefallen)
        • § 57 Allgemeine Berufspflichten
        • § 57a Werbung
        • § 58 Tätigkeit als Angestellter
        • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
        • § 60 Eigenverantwortlichkeit
        • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
        • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
        • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
        • § 64 Gebührenordnung
        • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
        • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
        • § 66 Handakten
        • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
        • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
        • § 68 (weggefallen)
        • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
        • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
        • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
        • § 72 (weggefallen)
      • Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
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        Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
        • § 73 Steuerberaterkammer
        • § 74 Mitgliedschaft
        • § 74a Mitgliederakten
        • § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
        • § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
        • § 76a Eintragung in das Berufsregister
        • § 76b Löschung aus dem Berufsregister
        • § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
        • § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
        • § 76e Anzeigepflichten
        • § 77 Wahl des Vorstands
        • § 77a Abteilungen des Vorstandes
        • § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
        • § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
        • § 78 Satzung
        • § 79 Beiträge und Gebühren
        • § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
        • § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
        • § 81 Rügerecht des Vorstands
        • § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
        • § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 84 Arbeitsgemeinschaft
        • § 85 Bundessteuerberaterkammer
        • § 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
        • § 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung 
        • § 86a Durchführung der Satzungsversammlung
        • § 86b Steuerberaterverzeichnis
        • § 86c Steuerberaterplattform
        • § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
        • § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
        • § 86f Verordnungsermächtigung
        • § 86g Ersetzung der Schriftform
        • § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
        • § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
        • § 88 Staatsaufsicht
      • Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
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        Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
        • Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 89a Leitungspersonen
          • § 89b Rechtsnachfolger
          • § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          • § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          • § 92 Anderweitige Ahndung
          • § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 94 (weggefallen)
        • Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
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          Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
          • § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          • § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          • § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          • § 98 (weggefallen)
          • § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          • § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          • § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          • § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          • § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          • § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
        • Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
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          Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
          • Erster Teilabschnitt - Allgemeines
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            Erster Teilabschnitt - Allgemeines
            • § 105 Vorschriften für das Verfahren
            • § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
            • § 107 Verteidigung
            • § 108 Akteneinsicht
            • § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
            • § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
            • § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111c Besonderer Vertreter
            • § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
            • § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
            • § 111f Berufs- und Vertretungsverbot
          • Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
            • § 112 Örtliche Zuständigkeit
            • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
            • § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
            • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
            • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
            • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
            • § 122 (weggefallen)
            • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
            • § 124 Verlesen von Protokollen
            • § 125 Entscheidung
          • Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
            • § 126 Beschwerde
            • § 127 Berufung
            • § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
            • § 129 Revision
            • § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
            • § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
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            Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
            • § 132 Anordnung der Beweissicherung
            • § 133 Verfahren
          • Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
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            Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
            • § 134 Voraussetzung des Verbots
            • § 135 Mündliche Verhandlung
            • § 136 Abstimmung über das Verbot
            • § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 138 Zustellung des Beschlusses
            • § 139 Wirkungen des Verbots
            • § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 141 Beschwerde
            • § 142 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 143 Aufhebung des Verbots
            • § 144 Mitteilung des Verbots
            • § 145 Bestellung eines Vertreters
        • Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
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          Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          • § 146 Gerichtskosten
          • § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          • § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          • § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          • § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          • § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          • § 152 Tilgung
        • Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
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          Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          • § 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
      • Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
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        Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
        • § 154 Bestehende Gesellschaften
        • § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
        • § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157b Anwendungsvorschrift
        • § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
        • § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
        • § 157e (weggefallen)
      • Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
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        Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
        • § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
    • Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
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      Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
      • Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
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        Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
        • § 159 Zwangsmittel
      • Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
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        Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
        • § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
        • § 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"
        • § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
        • § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
        • § 164 Verfahren
    • Vierter Teil - Schlussvorschriften
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      Vierter Teil - Schlussvorschriften
      • § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
      • § 164b Gebühren
      • § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
      • § 165 Ermächtigung
      • § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
      • § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
      • § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    • Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - Anlage 1 zu § 86 Absatz 3a Satz 1
    • Gebührenverzeichnis - Anlage 2 zu § 146 Satz 1 StBerG
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
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      Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
      • § 1 Antrag
      • § 2 Nachweise
      • § 3 Anerkennungsurkunde
      • § 4 Ablehnung der Anerkennung
    • Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
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      Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
      • § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
      • § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters 
    • Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
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      Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • § 5 Eintragung
      • § 5a Ablehnung der Eintragung
      • § 6 Löschung
      • § 7 Meldepflichten
      • § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
    • Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
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      Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
      • § 9 Versicherungspflicht
      • § 10 Mindestversicherungssumme
      • § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
      • § 12 Ausschlüsse
      • § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
      • § 14 Anzeige von Veränderungen
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
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      Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
      • § 1 Zulassungsverfahren
      • § 2 (weggefallen)
      • § 3 (weggefallen)
      • § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
      • § 5 Sonstige Nachweise
      • § 6 Zulassung zur Prüfung
      • § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
      • § 9 (weggefallen)
      • § 10 Prüfungsausschuss
      • § 11 (weggefallen)
      • § 12 (weggefallen)
      • § 13 (weggefallen)
      • § 14 Durchführung der Prüfungen
      • § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
      • § 16 Schriftliche Prüfung
      • § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
      • § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
      • § 19 Aufsicht
      • § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
      • § 21 Rücktritt von der Prüfung
      • § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
      • § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
      • § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
      • § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
      • § 26 Mündliche Prüfung
      • § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
      • § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
      • § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
      • § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
      • § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
      • § 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten 
      • § 33 (weggefallen)
    • Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
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      Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
      • § 34 Bestellungsverfahren
      • § 35 Berufsurkunde
      • § 36 (weggefallen)
      • § 37 (weggefallen)
      • § 38 Wiederbestellung
      • § 39 (weggefallen)
    • Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
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      Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
      • § 40 Verfahren
      • § 41 Anerkennungsurkunde
    • Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
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      Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
      • § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
      • § 43 Sachkunde-Ausschuss
      • § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
    • Fünfter Teil - (weggefallen)
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      Fünfter Teil - (weggefallen)
      • § 45 (weggefallen)
      • § 46 (weggefallen)
      • § 47 (weggefallen)
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 (weggefallen)
      • § 50 (weggefallen)
    • Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
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      Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
      • § 51 Versicherungspflicht
      • § 52 Mindestversicherungssumme
      • § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
      • § 53a Ausschlüsse
      • § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
      • § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
      • § 56 Anzeige von Veränderungen
      • § 57 (weggefallen)
    • Siebter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
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      Siebter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
      • § 58 Übergangsregelung
      • § 59 (weggefallen)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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      Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 Anwendungsbereich
      • § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
      • § 3 Auslagen
      • § 4 Vereinbarung der Vergütung
      • § 5 Mehrere Steuerberater
      • § 6 Mehrere Auftraggeber
      • § 7 Fälligkeit
      • § 8 Vorschuss
      • § 9 Berechnung
    • Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
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      Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
      • § 10 Wertgebühren
      • § 11 Rahmengebühren
      • § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
      • § 13 Zeitgebühr
      • § 14 Pauschalvergütung
    • Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
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      Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
      • § 15 Umsatzsteuer
      • § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      • § 17 Dokumentenpauschale
      • § 18 Geschäftsreisen
      • § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
      • § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
    • Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
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      Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
      • § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
      • § 22 Gutachten
      • § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
      • § 24 Steuererklärungen
      • § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
      • § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
      • § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
      • § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
      • § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
      • § 30 Selbstanzeige
      • § 31 Besprechungen
    • Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
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      Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
      • § 32 Einrichtung einer Buchführung
      • § 33 Buchführung
      • § 34 Lohnbuchführung
      • § 35 Abschlussarbeiten
      • § 36 Steuerliches Revisionswesen
      • § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
      • § 38 Erteilung von Bescheinigungen
      • § 39 Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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      Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      • § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
      • § 41 (weggefallen)
      • § 42 (weggefallen)
      • § 43 (weggefallen)
      • § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    • Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
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      Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
      • § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
      • § 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    • Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 47 Anwendung
      • § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 Inkrafttreten
    • Anlagen
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      Anlagen
      • Tabelle A (Beratungstabelle)
      • Tabelle B (Abschlusstabelle)
      • Tabelle C (Buchführungstabelle)
      • Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)
  • Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)
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    Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)
    • Änderungsübersicht
    • Abschnitt 1 - Steuerberaterplattform
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      Abschnitt 1 - Steuerberaterplattform
      • § 1 Führung der Steuerberaterplattform
      • § 2 Einrichtung der Nutzerkonten
      • § 3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
      • § 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
      • § 5 Digitale Steuerberateridentität
      • § 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen
      • § 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto
      • § 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
      • § 9 Sperrung eines Nutzerkontos
      • § 10 Löschung eines Nutzerkontos
    • Abschnitt 2 - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
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      Abschnitt 2 - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
      • § 11 Zweck
      • § 12 Elektronische Adressatensuche
      • § 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
      • § 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
      • § 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
      • § 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
      • § 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
      • § 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
      • § 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
      • § 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
      • § 21 Automatisches Löschen von Nachrichten
      • § 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
      • § 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
    • Abschnitt 3 - Inkrafttreten
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      Abschnitt 3 - Inkrafttreten
      • § 24 Inkrafttreten
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
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    Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
    • Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausübung
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      Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausübung
      • § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
      • § 2 Dauer der Berufsausbildung
      • § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
      • § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
      • § 5 Ausbildungsplan
    • Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
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      Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
      • § 6 Zeitpunkt
      • § 7 Inhalt
      • § 8 Prüfungsbereiche
      • § 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
      • § 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
    • Abschnitt 3 - Abschlussprüfung
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      Abschnitt 3 - Abschlussprüfung
      • § 11 Zeitpunkt
      • § 12 Inhalt
      • § 13 Prüfungsbereich
      • § 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
      • § 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"
      • § 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
      • § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
      • § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
      • § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
    • Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
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      Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
      • § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage I (zu § 3 Absatz 1) - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze und Verordnungen
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      Gesetze und Verordnungen
      • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
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        Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Anwendungsbereich
          • § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
          • § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
          • § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
          • § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
        • Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
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          Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
          • § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
          • § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
          • § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
          • § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
        • Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
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          Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
          • § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
          • § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
          • § 12 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung 
          • § 13 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
          • § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
          • § 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
          • § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
          • § 13d Vergütung der Rentenberater
          • § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
          • § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
          • § 13g Umgang mit Fremdgeldern
          • § 13h Aufsichtsmaßnahmen
          • § 14 Widerruf der Registrierung
          • § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
          • § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
          • § 15a Statistik
          • § 15b Betrieb ohne Registrierung
        • Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
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          Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
          • § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
          • § 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
        • Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
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          Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
          • § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
          • § 19 (weggefallen)
          • § 20 Bußgeldvorschriften
      • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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        Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
        • Erster Teil - Der Rechtsanwalt
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          Erster Teil - Der Rechtsanwalt
          • § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
          • § 2 Beruf des Rechtsanwalts
          • § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
        • Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften
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          Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften
          • Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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            Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
            • § 5 (weggefallen)
            • § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 7 Versagung der Zulassung
            • § 8 (weggefallen)
            • § 9 (weggefallen)
            • § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
            • § 11 (weggefallen)
            • § 12 Zulassung
            • § 12a Vereidigung
            • § 13 Erlöschen der Zulassung
            • § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
            • § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
            • § 16 (weggefallen)
            • § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
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            Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 18 (weggefallen)
            • § 19 (weggefallen)
            • § 20 (weggefallen)
            • § 21 (weggefallen)
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 (weggefallen)
            • § 24 (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
            • § 27 Kanzlei
            • § 28 (weggefallen)
            • § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
            • § 29a Kanzleien in anderen Staaten
            • § 30 Zustellungsbevollmächtigter
            • § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
            • § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
            • § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 31d Verordnungsermächtigung
          • Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
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            Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
            • § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
            • § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
            • § 34 Zustellung
            • § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
            • § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
            • § 37 Ersetzung der Schriftform
            • § 38 (weggefallen)
            • § 39 (weggefallen)
            • § 40 (weggefallen)
            • § 41 (weggefallen)
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 43 Allgemeine Berufspflicht
            • § 43a Grundpflichten
            • § 43b Werbung
            • § 43c Fachanwaltschaft
            • § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
            • § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
            • § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
            • § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
            • § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
            • § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
            • § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
            • § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
            • § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
            • § 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
            • § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
            • § 49b Vergütung
            • § 49c Einreichung von Schutzschriften
            • § 50 Handakten
            • § 51 Berufshaftpflichtversicherung
            • § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
            • § 53 Bestellung einer Vertretung
            • § 54 Befugnisse der Vertretung
            • § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
            • § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
            • § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
            • § 58 Mitgliederakten
            • § 59 Ausbildung von Referendaren
            • § 59a Satzungskompetenz
          • Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit
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            Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit
            • § 59b Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
            • § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
            • § 59f Zulassung
            • § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
            • § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
            • § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
            • § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
            • § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
            • § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
            • § 59n Berufshaftpflichtversicherung
            • § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
            • § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
            • § 59q Bürogemeinschaft
        • Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
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          Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
            • § 61 (weggefallen)
            • § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
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              Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
              • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
              • § 64 Wahlen zum Vorstand
              • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
              • § 66 Verlust der Wählbarkeit
              • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 68 Wahlperiode
              • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
              • § 70 Sitzungen des Vorstandes
              • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
              • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
              • § 73 Aufgaben des Vorstandes
              • § 73a Einheitliche Stelle
              • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
              • § 74 Rügerecht des Vorstandes
              • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
              • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
              • § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 77 Abteilungen des Vorstandes
            • Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
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              Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
              • § 78 Zusammensetzung und Wahl
              • § 79 Aufgaben des Präsidiums
              • § 80 Aufgaben des Präsidenten
              • § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
              • § 82 Aufgaben des Schriftführers
              • § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
              • § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
            • Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
              • § 85 Einberufung der Kammerversammlung
              • § 86 Einladung und Einberufungsfrist
              • § 86a Durchführung der Kammerversammlung
              • § 87 Ankündigung der Tagesordnung
              • § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer
              • § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
        • Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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          Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
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            Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
            • § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
            • § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
            • § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
            • § 97 Geschäftsverteilung
            • § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
            • § 99 Amts- und Rechtshilfe
          • Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
            • § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
            • § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
          • Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
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            Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
            • § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
            • § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
            • § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
            • § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
          • Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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            Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
            • § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
            • § 112b Örtliche Zuständigkeit
            • § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
            • § 112d Klagegegner und Vertretung
            • § 112e Berufung
            • § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
            • § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
            • § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
        • Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 113a Leitungspersonen
          • § 113b Rechtsnachfolger
          • § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
          • § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
          • § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
          • § 115b Anderweitige Ahndung
        • Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
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          Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln
              • § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
              • § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
              • § 117a Verteidigung
              • § 117b Akteneinsicht
              • § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
              • § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften
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              Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften
              • § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118e Besonderer Vertreter
              • § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
              • § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
          • Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
              • § 119 Zuständigkeit
              • § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
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              Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
              • § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
              • § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 124 (weggefallen)
              • § 125 (weggefallen)
              • § 126 (weggefallen)
              • § 127 (weggefallen)
              • § 128 (weggefallen)
              • § 129 (weggefallen)
              • § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
              • § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
              • § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
              • § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
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              Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
              • § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
              • § 135 (weggefallen)
              • § 136 (weggefallen)
              • § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
              • § 138 Verlesen von Protokollen
              • § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
              • § 140 Protokollführer
              • § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
          • Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
            • Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
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              Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
              • § 142 Beschwerde
              • § 143 Berufung
              • § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
            • Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
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              Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
              • § 145 Revision
              • § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
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            Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
            • § 148 Anordnung der Beweissicherung
            • § 149 Verfahren
          • Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
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            Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
            • § 150 Voraussetzung für das Verbot
            • § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
            • § 151 Mündliche Verhandlung
            • § 152 Abstimmung über das Verbot
            • § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 154 Zustellung des Beschlusses
            • § 155 Wirkungen des Verbots
            • § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 157 Beschwerde
            • § 158 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 159 Aufhebung des Verbots
            • § 159a Dreimonatsfrist
            • § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
            • § 160 Mitteilung des Verbots
            • § 161 Bestellung einer Vertretung
            • § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
        • Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
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          Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
          • Erster Abschnitt – Allgemeines
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            Erster Abschnitt – Allgemeines
            • § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
            • § 163 Sachliche Zuständigkeit
          • Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
            • § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
            • § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
            • § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
            • § 167 Prüfung des Wahlausschusses
            • § 167a Akteneinsicht
            • § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
            • § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
            • § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
            • § 171 (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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            Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
            • Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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              Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
              • § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
              • § 172a Kanzlei
              • § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
            • Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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              Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
              • § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
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            Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
            • § 174 Zusammensetzung und Vorstand
        • Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
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          Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Präsidium
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              Erster Unterabschnitt - Präsidium
              • § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
              • § 180 Wahlen zum Präsidium
              • § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
              • § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
              • § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 185 Aufgaben des Präsidenten
              • § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
            • Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
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              Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
              • § 187 Versammlung der Mitglieder
              • § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
              • § 189 Einberufung der Hauptversammlung
              • § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
              • § 191 (weggefallen)
            • Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
              • § 191a Einrichtung und Aufgabe
              • § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
              • § 191c Einberufung und Stimmrecht
              • § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
              • § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
          • Dritter Abschnitt - Schlichtung
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            Dritter Abschnitt - Schlichtung
            • § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
        • Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
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          Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
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            Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
            • § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
          • Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
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            Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
            • § 193 Gerichtskosten
            • § 194 Streitwert
          • Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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            Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 195 Gerichtskosten
            • § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
            • § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
            • § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
            • § 200 (weggefallen)
            • § 201 (weggefallen)
            • § 202 (weggefallen)
            • § 203 (weggefallen)
        • Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
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          Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
          • § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
          • § 205 Beitreibung der Kosten
          • § 205a Tilgung
        • Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
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          Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
          • § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
          • § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
          • § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
        • Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
          • § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
          • § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
          • § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
          • § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
          • § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
        • Anlage 1 zu § 59a Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1
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          Anlage 1 zu § 59a Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1
          • Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
          • Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
      • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
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        Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
        • Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
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          Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          • § 2 Inhalt der Tätigkeit
          • § 3 Berufliche Niederlassung
          • § 4 Wirtschaftsprüferkammer
          • § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
          • § 4b Frist über den Erlass von Verwaltungsakten
        • Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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          Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
          • Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
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            Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
            • § 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz
            • § 6 Verbindliche Auskunft
            • § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
            • § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
            • § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
            • § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung
            • § 10 (weggefallen)
            • § 11 (weggefallen)
          • Zweiter Abschnitt - Prüfung
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            Zweiter Abschnitt - Prüfung
            • § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
            • § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
            • § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
            • § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
            • § 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
            • § 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren
          • Dritter Abschnitt - Bestellung
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            Dritter Abschnitt - Bestellung
            • § 15 Bestellungsbehörde
            • § 16 Versagung der Bestellung
            • § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
            • § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
            • § 17 Berufsurkunde und Berufseid
            • § 18 Berufsbezeichnung
            • § 19 Erlöschen der Bestellung
            • § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
            • § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
            • § 21 Zuständigkeit
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 Wiederbestellung
            • § 24 (weggefallen)
          • Vierter Abschnitt - (weggefallen)
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            Vierter Abschnitt - (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
          • Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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            Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
            • § 27 Rechtsform
            • § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
            • § 29 Zuständigkeit und Verfahren
            • § 30 Änderungsanzeige
            • § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
            • § 32 Bestätigungsvermerke
            • § 33 Erlöschen der Anerkennung
            • § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
            • § 35 (weggefallen)
            • § 36 (weggefallen)
          • Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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            Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
            • § 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung
          • Siebenter Abschnitt - Berufsregister
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            Siebenter Abschnitt - Berufsregister
            • § 37 Registerführende Stelle
            • § 38 Eintragung
            • § 39 Löschung
            • § 40 Verfahren
            • § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
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            Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
            • § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
          • § 43 Allgemeine Berufspflichten
          • § 43a Regeln der Berufsausübung
          • § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
          • § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
          • § 44b Gemeinsame Berufsausübung
          • § 45 Prokuristen
          • § 46 Beurlaubung
          • § 47 Zweigniederlassungen
          • § 48 Siegel
          • § 49 Versagung der Tätigkeit
          • § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
          • § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
          • § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
          • § 51b Handakten
          • § 51c Auftragsdatei
          • § 52 Werbung
          • § 53 Wechsel des Auftraggebers
          • § 54 Berufshaftpflichtversicherung
          • § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
          • § 55 Vergütung
          • § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
          • § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
          • § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Vierter Teil - Organisation des Berufs
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          Vierter Teil - Organisation des Berufs
          • § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
          • § 57a Qualitätskontrolle
          • § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
          • § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
          • § 57d Mitwirkungspflichten
          • § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 57f (weggefallen)
          • § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
          • § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • § 58 Mitgliedschaft
          • § 58a Mitgliederakten
          • § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
          • § 59 Organe; Kammerversammlungen
          • § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
          • § 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 60 Satzung; Wirtschaftsplan
          • § 61 Beiträge und Gebühren
        • Fünfter Teil - Berufsaufsicht
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          Fünfter Teil - Berufsaufsicht
          • § 61a Zuständigkeit
          • § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
          • § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
          • § 62b Inspektionen
          • § 63 (weggefallen)
          • § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
          • § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
          • § 66 Rechtsaufsicht
          • § 66a Abschlussprüferaufsicht
          • § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
          • § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
          • § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage
          • § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
          • § 68a Untersagungsverfügung
          • § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
          • § 68c Ordnungsgeld
          • § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
          • § 69a Anderweitige Ahndung
          • § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
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          Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
          • Erster Abschnitt - Berufsgerichtliche Entscheidung
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            Erster Abschnitt - Berufsgerichtliche Entscheidung
            • § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
          • Zweiter Abschnitt - Gerichte
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            Zweiter Abschnitt - Gerichte
            • § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
            • § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
            • § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
            • § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
            • § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
            • § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
          • Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
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            Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeines
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeines
              • § 81 Vorschriften für das Verfahren
              • § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
              • § 82a Verteidigung
              • § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
              • § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 83a (weggefallen)
              • § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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              Zweiter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
              • § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 86 Verfahren
              • § 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss
              • § 88 (weggefallen)
              • § 89 (weggefallen)
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
              • § 92 (weggefallen)
              • § 93 (weggefallen)
              • § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
              • § 95 (weggefallen)
              • § 96 (weggefallen)
              • § 97 (weggefallen)
              • § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
              • § 99 (weggefallen)
              • § 100 (weggefallen)
              • § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
              • § 102 Verlesen von Protokollen
              • § 103 Entscheidung
            • Dritter Unterabschnitt - Rechtsmittel
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              Dritter Unterabschnitt - Rechtsmittel
              • § 104 Beschwerde
              • § 105 Berufung
              • § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
              • § 107 Revision
              • § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
            • Vierter Unterabschnitt - Sicherung von Beweisen
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              Vierter Unterabschnitt - Sicherung von Beweisen
              • § 109 Anordnung der Beweissicherung
              • § 110 Verfahren
            • Fünfter Unterabschnitt - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
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              Fünfter Unterabschnitt - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
              • § 111 Voraussetzung des Verbots
              • § 112 Mündliche Verhandlung
              • § 113 Abstimmung über das Verbot
              • § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
              • § 115 Zustellung des Beschlusses
              • § 116 Wirkungen des Verbots
              • § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
              • § 118 Beschwerde
              • § 119 Außerkrafttreten des Verbots
              • § 120 Aufhebung des Verbots
              • § 120a Mitteilung des Verbots
              • § 121 Bestellung eines Vertreters
            • Sechster Unterabschnitt - Vorläufige Untersagung
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              Sechster Unterabschnitt - Vorläufige Untersagung
              • § 121a Voraussetzung des Verfahrens
          • Vierter Abschnitt - Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
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            Vierter Abschnitt - Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
            • § 122 Gerichtskosten
            • § 123 (weggefallen)
            • § 124 Kostenpflicht
            • § 125 (weggefallen)
            • § 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten
            • § 126a Tilgung
          • Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
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            Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
            • § 127 Anzuwendende Vorschriften
        • Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
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          Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
          • § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
          • § 129 Inhalt der Tätigkeit
          • § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
        • Achter Teil - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
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          Achter Teil - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131a Registrierungsverfahren
          • § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131c (weggefallen)
          • § 131d (weggefallen)
          • § 131e (weggefallen)
          • § 131f (weggefallen)
        • Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
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          Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
          • § 131j (weggefallen)
          • § 131k Bestellung
          • § 131l Verordnungsermächtigung
          • § 131m Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
        • Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
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          Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
          • § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, Siegelimitate
          • § 133 Schutz der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und Buchprüfungsgesellschaft“
          • § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
          • § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133d Verwaltungsbehörde
          • § 133e Verwendung der Geldbußen
        • Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
          • § 134a Übergangsregelung
          • § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
          • § 136 (weggefallen)
          • § 136a (weggefallen)
          • § 137 (weggefallen)
          • § 137a (weggefallen)
          • § 138 (weggefallen)
          • § 139 (weggefallen)
          • § 139a (weggefallen)
          • § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
          • § 140 (weggefallen)
          • § 141 Inkrafttreten
        • Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)
        • Anlage 2 (zu § 122 Satz 1)
      • Geldwäschegesetz (GwG)
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        Geldwäschegesetz (GwG)
        • Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
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          Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
          • § 1 Begriffsbestimmungen
          • § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
          • § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
          • § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
        • Abschnitt 2 - Risikomanagement
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          Abschnitt 2 - Risikomanagement
          • § 4 Risikomanagement
          • § 5 Risikoanalyse
          • § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
          • § 7 Geldwäschebeauftragter
          • § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
          • § 9 Gruppenweite Pflichten
        • Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
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          Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
          • § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
          • § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
          • § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
          • § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
          • § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
          • § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
        • Abschnitt 4 - Transparenzregister
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          Abschnitt 4 - Transparenzregister
          • § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
          • § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
          • § 19a Angaben zu Immobilien
          • § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien
          • § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
          • § 20a Automatische Eintragung für Vereine
          • § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
          • § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
          • § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
          • § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
          • § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
          • § 26a Abruf durch bestimmte Behörden
        • Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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          Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 27 Zentrale Meldestelle
          • § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
          • § 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages
          • § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 30 Analyse von Meldungen und Informationen
          • § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
          • § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
          • § 32a Datenübermittlung an Europol
          • § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
          • § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
          • § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
          • § 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
          • § 39 Errichtungsanordnung
          • § 40 Sofortmaßnahmen
          • § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
          • § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
        • Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
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          Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
          • § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
          • § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
          • § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
          • § 46 Durchführung von Transaktionen
          • § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
          • § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
          • § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
        • Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
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          Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
          • § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
          • § 51 Aufsicht
          • § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
          • § 52 Mitwirkungspflichten
          • § 53 Hinweise auf Verstöße
          • § 54 Verschwiegenheitspflicht
          • § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
          • § 56 Bußgeldvorschriften
          • § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
          • § 58 (weggefallen)
          • § 59 Übergangsregelung
        • Anlage 1 - Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
        • Anlage 2 - Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
      • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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        Berufsbildungsgesetz (BBiG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
          • § 2 Lernorte der Berufsbildung
          • § 3 Anwendungsbereich
        • Teil 2 - Berufsbildung
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          Teil 2 - Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Berufsausbildung
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            Kapitel 1 - Berufsausbildung
            • Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
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              Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 5 Ausbildungsordnung
              • § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
              • § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
              • § 7a Teilzeitberufsausbildung
              • § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
              • § 9 Regelungsbefugnis
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
              • Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 10 Vertrag
                • § 11 Vertragsniederschrift
                • § 12 Nichtige Vereinbarungen
              • Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
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                Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
                • § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
              • Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
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                Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
                • § 14 Berufsausbildung
                • § 15 Freistellung, Anrechnung
                • § 16 Zeugnis
              • Unterabschnitt 4 - Vergütung
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                Unterabschnitt 4 - Vergütung
                • § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
                • § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
                • § 19 Fortzahlung der Vergütung
              • Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 20 Probezeit
                • § 21 Beendigung
                • § 22 Kündigung
                • § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
              • Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
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                Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
                • § 24 Weiterarbeit
                • § 25 Unabdingbarkeit
                • § 26 Andere Vertragsverhältnisse
            • Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
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              Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
              • § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
              • § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
              • § 29 Persönliche Eignung
              • § 30 Fachliche Eignung
              • § 31 Europaklausel
              • § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
              • § 32 Überwachung der Eignung
              • § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
            • Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
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              Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
              • § 34 Einrichten, Führen
              • § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
              • § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
            • Abschnitt 5 - Prüfungswesen
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              Abschnitt 5 - Prüfungswesen
              • § 37 Abschlussprüfung
              • § 38 Prüfungsgegenstand
              • § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
              • § 40 Zusammensetzung, Berufung
              • § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
              • § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
              • § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
              • § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
              • § 45 Zulassung in besonderen Fällen
              • § 46 Entscheidung über die Zulassung
              • § 47 Prüfungsordnung
              • § 48 Zwischenprüfungen
              • § 49 Zusatzqualifikationen
              • § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
              • § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
            • Abschnitt 6 - Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
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              Abschnitt 6 - Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
              • § 50b Antragstellung und Zulassung
              • § 50c Durchführung des Verfahrens
              • § 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
              • § 50e Verordnungsermächtigung
            • Abschnitt 7 - Interessenvertretung
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              Abschnitt 7 - Interessenvertretung
              • § 51 Interessenvertretung
              • § 52 Verordnungsermächtigung
          • Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
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            Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
            • Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
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              Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
              • § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
              • § 53a Fortbildungsstufen
              • § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
              • § 53c Bachelor Professional
              • § 53d Master Professional
              • § 53e Anpassungsfortbildungen
            • Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
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              Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
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              Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
              • § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
              • § 56 Fortbildungsprüfungen
              • § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
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            Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
            • § 58 Umschulungsordnung
            • § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
            • § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
            • § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
            • § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
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            Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
            • Abschnitt 1 - Berufsbildung behinderter Menschen
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              Abschnitt 1 - Berufsbildung behinderter Menschen
              • § 64 Berufsausbildung
              • § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
              • § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
              • § 68 Personenkreis und Anforderungen
              • § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
              • § 70 Überwachung, Beratung
        • Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
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          Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
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            Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
            • Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
              • § 71 Zuständige Stellen
              • § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
              • § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
              • § 74 Erweiterte Zuständigkeit
              • § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
              • § 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
              • § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
            • Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
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              Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
              • § 76 Überwachung, Beratung
            • Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              Menü schließen Zurück
              Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              • § 77 Errichtung
              • § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 79 Aufgaben
              • § 80 Geschäftsordnung
            • Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
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              Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
              • § 81 Zuständige Behörden
          • Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
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            Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
            • § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
            • § 83 Aufgaben
        • Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
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          Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
          • § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
          • § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
          • § 86 Berufsbildungsbericht
          • § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
          • § 88 Erhebungen
        • Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
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          Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 90 Aufgaben
          • § 91 Organe
          • § 92 Hauptausschuss
          • § 93 Präsident oder Präsidentin
          • § 94 Wissenschaftlicher Beirat
          • § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
          • § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
          • § 97 Haushalt
          • § 98 Satzung
          • § 99 Personal
          • § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
        • Teil 6 - Bußgeldvorschriften
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          Teil 6 - Bußgeldvorschriften
          • § 101 Bußgeldvorschriften
        • Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
          • § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
          • § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
          • § 105 Evaluation
          • § 106 Übergangsregelung
      • Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
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        Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
        • § 1 Gegenstand
        • § 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
        • § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
        • § 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
        • § 5 Schriftliche Prüfung
        • § 6 Mündliche Prüfung
        • § 7 Handlungsbereiche
        • § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
        • § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
        • § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
        • § 11 Zeugnisse
        • § 12 Wiederholung der Prüfung
        • § 13 Ausbildereignung
        • § 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ 
        • § 15 Übergangsvorschriften
        • § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        • Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
        • Anlage 2 (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
      • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
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        Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
        • Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
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          Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
          • 1. Teil: Grundpflichten
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            1. Teil: Grundpflichten
            • § 1 Allgemeine Grundsätze
            • § 2 Unabhängigkeit
            • § 3 Eigenverantwortlichkeit
            • § 4 Gewissenhaftigkeit
            • § 5 Verschwiegenheit
            • § 6 (weggefallen)
            • § 7 Berufswürdiges Verhalten
            • § 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
            • § 9 Werbung und Kundmachung
          • 2. Teil: Berufspflichten
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            2. Teil: Berufspflichten
            • § 10 Berufliche Niederlassung
            • § 11 Weitere Beratungsstellen
            • § 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
            • § 13 Auftragserfüllung
            • § 14 Auftragskündigung durch den Steuerberater
            • § 15 Vereinbare Tätigkeiten
            • § 16 Gewerbliche Tätigkeit
            • § 17 Beschäftigung von Mitarbeitern
            • § 18 Mehrfachfunktionen
            • § 19 Übernahme eines Mandats
            • § 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
            • § 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
          • 3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
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            3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
            • § 22 Anzeigepflichten
            • § 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
          • 4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
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            4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
            • § 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
          • 5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
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            5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
            • § 28 Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
          • 6. Teil: Schlussvorschriften
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            6. Teil: Schlussvorschriften
            • § 29 Fachberaterordnung
            • § 30 Anwendungsbereich
        • Fachberaterordnung
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          Fachberaterordnung
          • 1. Teil: Fachberater
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            1. Teil: Fachberater
            • Erster Abschnitt - Fachgebiete
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              Erster Abschnitt - Fachgebiete
              • § 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
            • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
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              Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
              • § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
              • § 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
              • § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
              • § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
              • § 6 Leistungskontrollen
              • § 7 Nachweise durch Unterlagen
              • § 8 Fachgespräch
              • § 9 Fortbildung
              • § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
          • 2. Teil: Verfahrensordnung
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            2. Teil: Verfahrensordnung
            • § 11 Zusammensetzung der Fachausschüsse
            • § 12 Gemeinsame Ausschüsse
            • § 13 Berufung der Ausschussmitglieder
            • § 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
            • § 15 Entschädigung
            • § 16 Antragstellung
            • § 17 Mitwirkungsverbote
            • § 18 Weiteres Verfahren
            • § 19 Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht
          • Anlage 1 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht
          • Anlage 2 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern
    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
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      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
      • Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
      • Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
    • EU-Richtlinien
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      EU-Richtlinien
      • Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)
      • Geänderte Berufsqualifikationsrichtlinie (2013/55/EU) und IMI-VO
      • Konsolidierte Fassung der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (2018/958/EU)
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RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen  

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142)
(AUSZUG)

1
Geändert durch RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“) - Abl. L 354, S 132-170 vom 28.12.2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

2Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Mitteilung "Eine Binnen­markt­strategie für den Dienst­leistungs­sektor" vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft eben­so einfach zu machen wie innerhalb eines Mitglied­staats. Nach Annahme der Mitteilung "Neue euro­päische Arbeitsmärkte - offen und zugänglich für alle" durch die Kommission hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm die Kommission beauftragt, für die Früh­jahrs­tagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für ein einheitlicheres, trans­parenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu unterbreiten.

3Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufs­qualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraus­setzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Aus­übungs­voraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

4Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunfts­mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung er­weitert werden. Für Dienstleistungen der Infor­mations­gesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations­gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt

5Da für die zeitweilige und gelegentliche grenz­überschreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden.

6Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

7Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforder­lichen­falls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden.

8Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des Aufnahme­mitglied­staats gelten, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, das Führen von Titeln und schwerwiegen-de berufliche Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

9Die Grundsätze und Garantien für die Nieder­lassungs­freiheit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen aufrechterhalten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln im Lichte der Erfahrungen verbessert werden sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien mehr­fach geändert worden, und es sollte daher durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmun­gen vorgenommen werden. Es ist daher erforder­lich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text zusammenzufassen: die Richt­linien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parla­ments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs­nachweise sowie die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Heb-amme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.

10Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufs­quali­fikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staats­angehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.

11Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Aus-bildungsnachweisen - nachstehend "allgemeine Regelung" genannt - fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43 des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahme­mit­gliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Quali­fikationen berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Diese betreffen insbesondere die Regeln hin­sichtlich der Organisation des Berufs, die beruf­lichen Standards, einschließlich der standes­recht­lichen Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

12Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufs­quali­fikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitglied­staat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.

13Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.

14Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungs­mecha­nismus ändert sich nicht. Folglich sollte der Inhaber eines Zeugnisses, das den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat erhalten, in dem dieser Zugang von der Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem reglementierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mehr als vier Jahren abhängt, nur den Inhabern eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hoch-schul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren gewährt werden.

15Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antrag­stellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsste.

16Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikations­niveau zu gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände und -organisationen oder die Mitglied­staaten auf europäischer Ebene gemein­same Plattformen vorschlagen können. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemein­schaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleichzeitig einen stärkeren Automatis­mus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung fördert. Die Berufsverbände, die gemein­same Plattformen vorlegen können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene repräsen­tativ sein. Eine gemeinsame Plattform besteht in einer Reihe von Kriterien, mit denen wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungs­anforderungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitglied­staaten, in denen der Beruf reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst umfassend aus­geglichen werden können. Zu den Kriterien könnten beispielsweise Anforderungen wie eine Zusatz­aus­bildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis unter Aufsicht, eine Eignungsprüfung, ein vorge­schriebenes Minimum an Berufserfahrung oder eine Kombination solcher Anforderungen gehören.

17Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sollte die allgemeine Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antrag­steller aus besonderen und außer­gewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für die Inanspruch­nahme dieser Regelung jedoch nicht erfüllt.

18Es ist geboten, die Vorschriften zu vereinfachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Berufe reglementiert sind, die Aufnahme be­stimmter Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern die entsprechen-den Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden sind; gleichzeitig gilt es aber, an einem System der automatischen Anerken­nung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten festzuhalten.

19Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnach-weise der Ärzte, Kranken­schwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der Kranken­schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahn­arztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines bestimmten Aus­bildungs­nachweises abhängig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbener Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufs­angehörige unter bestimmten Voraussetzungen berufen können.

20Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizu­be­halten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkraft­tretens der vorliegenden Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.

21Die automatische Anerkennung der Ausbildungs­nachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachweis mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch nicht.

22Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden.

23Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ausbildungs­gang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung zu lassen.

24Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung "Apotheker" zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die auto­matische Anerkennung der Ausbildungs­nach­weise abzugrenzen, unbeschadet der Besonder­heiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

25Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und sollten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fach­gebiets haben. Mit der Definition dieses Mindest­tätig­keits­feldes sollte diese Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbesondere hin­sichtlich der biomedizinischen Analysen, bewir­ken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständig­keit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richt­linie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordi­nierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher sollte der Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, Staats­an­gehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Ausbildungs­nachweisen sind, die unter die auto­matische Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen.

26Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arznei­mittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitglied­staaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied­staaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen.

27Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher sollte sich die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungs-nachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürf­nisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zur­geltung­bringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

28Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitglied­staaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung "Architekt" zu verwenden, um den Anwendungs­bereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

29Wenn die nationale oder europäische Berufs­organisation bzw. der nationale oder europäische Berufsverband eines reglementierten Berufs ein begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der Mindest­an­forderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie zu verabschieden.

30Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Berufe festgelegt werden.

31Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied­staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicher erleichtert, ist es angezeigt, die Einrichtungen dafür festzulegen.

32Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Quali­fikationen, Berufserfahrungen), seine Nieder­lassung und die gegen ihn verhängten berufs­be­zogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.

33Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung gewährleisten. Die Kontakt­stellen liefern den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein können. Durch die Benennung einer einzigen Kontaktstelle durch jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf nationaler Ebene unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen, dass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt werden, wobei der im Rahmen dieses Netzes benannten Kontakt-stelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen zu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im Einzelnen über die für ihn zuständige Stelle zu informieren.

34Die Verwaltung der unterschiedlichen An­er­ken­nungs­systeme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissen­schaftlichen und technischen Fortschritt zu verein­fachen, insbesondere, wenn die Mindest­an­for­derungen an die Ausbildungen zur auto­matischen Anerkennung der Ausbildungs­nach­weise ko­ordiniert werden. Zu diesem Zweck sollte ein ge­mein­samer Ausschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt und gleichzeitig eine angemessene Einbindung der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf europäischer Ebene, sichergestellt werden.

35Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforder­lichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durch­führungs­befugnisse erlassen werden.

36Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitglied­staaten mit statistischen Daten über die An­wendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufs­qualifikationen geben.

37Für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden.

38Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozial­versicherungs­systems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen.

39Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen einer ange­messenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält.

40Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

41Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.

42In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen gilt diese Richtlinie unbeschadet anderer spezifischer Rechts­vor­schriften über die Anerkennung von Berufs­quali­fikationen, wie zum Beispiel der bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Ver­sicherungs­vermittler und gesetzlich zugelassene Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst­leistungs­verkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Anwälten zum Zwecke der umgehenden Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie abgedeckt werden.

43Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen persönlich, in ver­antwor­tungs­bewusster Weise und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitglied­staaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufs­vertretung autonom gesetzten Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und fortentwickelt.

44Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen unberührt, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden "Aufnahmemitgliedstaat" genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden "Herkunftsmitgliedstaat" genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

2Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

3Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

1Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz be­stimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufs­quali­fikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffs­bestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
  2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähi­gungs­nachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
  3. "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungs­zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungs­vorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Aus­bildungs­nachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleich­gestellt;
  4. "zuständige Behörde": jede von den Mitglied­staaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen aus­zu­stellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;
  5. "reglementierte Ausbildung" ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abge­schlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;
    Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungs­vor­schriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;
  6. "Berufserfahrung" ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
  7. "Anpassungslehrgang" ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahme­mit­gliedstaat unter der Verantwortung eines quali­fizierten Berufsangehörigen erfolgt und ge­gebe­nen­falls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beauf­sichtigten zugewanderten Lehrgangs­teil­neh­mers werden von der zuständigen Behörde des Auf­nahme­mitgliedstaats festgelegt;
    Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;
  8. "Eignungsprüfung" ist eine ausschließlich die beruf­lichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahme­mit­gliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitglied­staat einen reglementierten Beruf auszuüben, be­urteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
  9. "Betriebsleiter" ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
    1. die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
    2. Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
    3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.

2Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1; die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

3Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung

1Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

2Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

TITEL II
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Artikel 5
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

1Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungs-freiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

  1. wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat nieder­gelassen ist (nachstehend "Niederlassungs-mitgliedstaat" genannt) und
  2. für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorher­gehen­den zehn Jahre im Niederlassungs­mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht regle­mentiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

2Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienst­leistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

3Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungs-rechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmun-gen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

Artikel 6
Befreiungen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahme­mitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

  1. Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbe-stimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt der betreffenden Berufs­organisation eine Kopie der Meldung und ge­gebe­nen­falls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft.
  2. Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

Artikel 7
Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters

1Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

2Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:

  1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
  2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis;
  4. in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;
  5. im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.

3Die Dienstleistung wird unter der Berufs­bezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufs­be­zeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufs­bezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungs­mitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.

4Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahme­mit­gliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Die zuständige Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Unterabsätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8
Verwaltungszusammenarbeit

1Die zuständigen Behörden des Aufnahme­mit­gliedstaats können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden des Nieder­lassungs­mitglied-staats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.

2Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerde­verfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Artikel 9
Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitglied-staats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen Behörden des Aufnahme­mit­glied­staats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Informationen liefert:

  1. falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;
  2. falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. die Berufskammern oder vergleichbare Orga­nisationen, denen der Dienstleister angehört;
  4. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Aus­bil­dungs­nachweis des Dienstleisters und den Mit­glied­staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungs-nachweis ausgestellt wurde;
  5. falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteuer­identifikations­nummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Har­moni­sierung der Rechtsvorschriften der Mitglied­staaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuer­pflichtige Bemessungsgrundlage;
  6. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-pflicht.

TITEL III
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

KAPITEL I
ALLGEMEINE REGELUNG FÜR DIE ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSNACHWEISEN

Artikel 10
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

  1. für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,
  2. für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,
  3. für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,
  4. unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Aus­bildungs­nachweis für eine Spezialisierung ver­fügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,
  5. für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Kranken­schwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,
  6. für spezialisierte Krankenschwestern und Kranken­pfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Kranken­pflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Kranken­schwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungs­nachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Be­zeichnungen er-worben wurde, ausgeübt werden,
  7. für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.

Artikel 11
Qualifikationsniveaus

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

  1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die ent­sprechend dessen Rechts- und Verwaltungs­vor­schriften benannt wurde, ausstellt
    1. entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorher­gehen­de Ausbildung oder aufgrund der Aus­übung des Berufs als Vollzeit­be­schäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufein­ander folgender Jahre oder als Teilzeit­beschäf­tigung während eines ent­sprechen­den Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
    2. oder aufgrund einer allgemeinen Schul­bildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungs­nachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
    1. entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buch­stabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufs­praktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
    2. oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufs­praktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
  3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
    1. einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeit­ausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekun­dar­ausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundar­stufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
    2. oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders struk­turier­ten in Anhang II enthaltenen Ausbil­dungs­gangs, der eine vergleichbare Berufs­befähigung vermittelt und auf eine ver­gleich­bare berufliche Funktion und Ver­antwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rech­nung getragen wird, die den Voraus­setzun­gen des vorstehenden Satzes genügen.
  4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeit­ausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleich­wertigem Aus­bildungs­niveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  5. Nachweis, mit dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von min­destens vier Jahren oder eine Teilzeit­ausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleich­wertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 12
Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, so-fern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-übung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Artikel 13
Anerkennungsbedingungen

1Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ab-hängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie In-ländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

  1. in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahme­mitgliedstaat fordert.

2Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

  1. in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be­nann­ten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahme­mitgliedstaat fordert;
  3. bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufs­er­fahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungs­nachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit regle­mentierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.

3Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschule oder Universitäts­aus­bildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.

Artikel 14
Ausgleichsmaßnahmen

1Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

  1. wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;
  2. wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unter­scheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
  3. wenn der reglementierte Beruf im Aufnahme­mit­glied­staat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts­mit­gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antrag-steller vorlegt.

2Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehr-gang und der Eignungsprüfung lassen. Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antrag­stellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungs­lehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

3Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahme­mit­gliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungs­lehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d - betreffend Ärzte und Zahnärzte -, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f - wenn der Migrant die An­er­kennung in einem an-deren Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Kranken­schwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Aus-bildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. auf­ge­führten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden - sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.

In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahme­mitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahme­mit­glied­staats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.

4Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

5Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Ins­besondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungs­lehr­gang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

Artikel 15
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

1Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "gemeinsame Platt-formen" eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Aus­bildungs­anforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszu­gleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, ein­schließ­lich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.

2Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufs­verbänden oder -organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Platt­form die gegenseitige Anerkennung von Berufs­quali­fikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

3Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Auf­nahme­mitgliedstaat auf die Anwendung von Aus­gleichs­maß­nahmen gemäß Artikel 14.

4Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständig­keit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforder­lichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung.

5Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme vor.

6Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforder­lichen­falls geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.

KAPITEL II
ANERKENNUNG DER BERUFSERFAHRUNG

Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
  5. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

3Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 18
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbst­ständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
  5. als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  6. als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 19
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

1Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

  1. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
  2. als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be­scheinigt oder von einer zuständigen Berufs­organisation als vollwertig anerkannt ist; oder
  3. als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
  4. als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 20
Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.

KAPITEL III
ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21
Grundsatz der automatischen Anerkennung

1Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Kranken-schwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Ausbildungs­nachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind. Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindest­an­forderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben. Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

3Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbe­schadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

4Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.

5Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

6Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamt­aus­bildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktuali­sierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufs­ordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

7Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. Darüber hinaus wird bei Aus-bildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die anderen Mitglied­staaten gerichtet. Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungs-nachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22
Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen

  1. können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;
  2. wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.
Artikel 23
Erworbene Rechte

1Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als aus­reichen­den Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungs­nachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3.,5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

2Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Fach­arztes, der Krankenschwester und des Kranken­pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

  1. im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fach­zahn­ärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

3Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitglied­staaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Kranken­pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungs­nachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Kranken­pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungs­nachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

4Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Fach­arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

  1. im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
  2. im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
  3. im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungs-nachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Auf­nahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grund­ausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 - sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungs­nachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffen­den Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre un­unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

5Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitglied-staaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant­wortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 -sowie des Architekten - bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungs-nachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffen­den Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

6Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als aus-reichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen aus-gestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den er­forderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Aus­bildungs­nachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

Abschnitt 2
Arzt

Artikel 24
Ärztliche Grundausbildung

1Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

2Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

3Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissen­schaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
  2. angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  3. angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammen­hängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fort­pflanzung vermitteln;
  4. angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.
Artikel 25
Fachärztliche Weiterbildung

1Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

2Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder ge­gebenen­falls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fach­arzt­anwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

3Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

4Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Aus­bildungs­nachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

5Die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 26
Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind. Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

Artikel 27
Besondere erworbene Rechte von Fachärzten

1Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abge­schlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindest­an­forderungen nach Artikel 25 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außer­ordentlichen Regulierungsmaßnahmen abge­nommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind.

3Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungs­vorschriften über die Ausstellung von Ausbildungs­nach­weisen des Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufge­hoben und Maßnahmen in Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungs­nach­weise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungs­nach­weisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.

Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt.

Artikel 28
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

1Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.

2Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungs­nachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden. Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung in zugelassenen Kranken­häusern mit entsprechender Ausrüstung und ent­sprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erst­be­handlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug.

3Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art.

Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Kranken­häusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechen­den Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.

Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemein­medizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

4Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

5Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Aus-bildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates aus­gestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatz­aus­bildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungs­nachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann aus­stellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.

Artikel 29
Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozial­ver­sicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises ab­hängig. Von dieser Bedingung können die Mitglied­staaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

Artikel 30
Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten

1Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozial­ver­sicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozial­ver­sicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitglied­staaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.

Abschnitt 3
Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Artikel 31
Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

1Die Zulassung zur Ausbildung zur Kranken­schwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Be­fähigungs­nachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleich-wertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

2Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

3Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

4Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Kranken­pflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähig­keiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder an anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.

5Die klinisch-praktische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähig­keiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Kranken­pflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesund­heits­erziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemein­wesen zu organisieren.

Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Kranken­pflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

6Die Ausbildung der Krankenschwester / des Kranken­pflegers, die für die allgemeine Pflege ver­ant­wortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  2. ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;
  3. eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;
  4. die Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammen­arbeit mit diesem Personal;
  5. Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.
Artikel 32
Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

Artikel 33
Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

1Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

2Auf polnische Ausbildungsnachweise für Kranken­schwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitglied­staaten, deren Ausbildungsnachweise für Kranken­schwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügen und von Polen verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, er­kennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungs­nachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend ange­gebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt wie im Folgenden beschrieben hat:

  1. Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,
  2. Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, mit dem der Abschluss einer an einer medizinischen Fachschule erworbenen postsekundären Ausbildung bescheinigt wird (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej): in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verant­wortung für die Planung, die Organisation und die Aus­führung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.

3Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindest¬anforderungen an die Berufsaus-bildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein "Bakkalaureat"- Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheits¬ministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungs¬be¬dingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 4
Zahnärzte

Artikel 34
Grundausbildung des Zahnarztes

1Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

2Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführten Fächer umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.3.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

3Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biolo­gischer Funktionen, der Bewertung wissen­schaft­lich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
  2. angemessene Kenntnisse - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  3. angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;
  4. angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;
  5. angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

Artikel 35
Ausbildung zum Fachzahnarzt

1Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente ist.

2Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungs­zentrum der gegebenenfalls in einer hierzu von den zu­ständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesund­heits­einrichtung.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fach­zahn­arztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

Die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Aus­bildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

3Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Aus­bildungs­nachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

Artikel 36
Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

2Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungs­nach­weises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.

3Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Artikel 37
Erworbene Rechte von Zahnärzten

1Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufs­be­zeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik und der Slowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitglied­staat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be­scheinigung mindestens drei Jahre lang ununter­brochen tatsächlich und rechtmäßig sowie haupt­sächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet, und
  2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszu­üben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Aus­bildungs­nachweises.

Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungs­nach­weise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine dies­bezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleich­bar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Aus­bildungs­nachweises sind;
  2. die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie haupt­sächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet;
  3. die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungs­nach­weise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie haupt­sächlich aus.

Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungs­prüfung befreit sind Personen, die ein min­des­tens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird.

Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

Abschnitt 5
Tierärzte

Artikel 38
Ausbildung des Tierarztes

1Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführten Fächer umfasst.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.4.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

2Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

3Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;
  2. angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fort­pflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;
  3. angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;
  4. angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;
  5. angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;
  6. angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
  7. angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;
  8. angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.
Artikel 39
Erworbene Rechte von Tierärzten

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitglied­staaten, deren Ausbildungsnachweise des Tier-arztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätig­keiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Artikel 40
Ausbildung der Hebamme

1Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

  1. eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Aus­bildungs­möglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder
  2. eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungs­programm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Aus­bildung zur Krankenschwester und zum Kranken­pfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.5.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

2Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I; oder
  2. Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Kranken­schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Aus­bildungs­möglichkeit II.

3Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauen­heilkunde;
  2. angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;
  3. vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und über sein Verhalten;
  4. angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und in anerkannten Einrichtungen erworben wird;
  5. das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.
Artikel 41
Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme

1Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:

  1. eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,
    1. die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be­fähigungs­nachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garan­tie­ren, oder
    2. nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung aus­gestellt wird;
  2. eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Kranken­schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;
  3. eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Kranken­schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufs­erfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

2Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken­haus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.

Artikel 42
Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

1Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

2Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

  1. angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
  2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobach­tung der normal verlaufenden Schwanger­schaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Unter­suchun­gen;
  3. Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
  4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
  5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
  6. Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich - sofern erforderlich - des Scheiden­dammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durch­führung von Steißgeburten;
  7. Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
  8. Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
  9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweck­dienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
  10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;
  11. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.
Artikel 43
Erworbene Rechte von Hebammen

1Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Mitglied­staaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-nachweise der Heb­amme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unter­brechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

2Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Heb­amme, die den in Artikel 40 gestellten Mindest­an­forderun­gen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufs-praxis vorgelegt wird, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

3Auf polnische Ausbildungsnachweise der Hebamme finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über erworbene Rechte Anwendung.

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise der Hebamme den Mindest­an­forderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügen und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise der Hebamme an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den nachstehend angegebenen Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat:

  1. Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduier­ten­ebene (dyplom li-cencjata położnictwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,
  2. Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom położnej): in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

4Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen ver­liehenen Ausbildungsnachweise für Hebammen, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, an, die durch ein "Bakkalaureat"-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegs­fortbildungs­pro­gramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Kranken­pflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundar-schulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fach­schul­ausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2. genannten Ausbildungs-nachweise sind.

Abschnitt 7
Apotheker

Artikel 44
Ausbildung des Apothekers

1Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

2Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

  1. eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;
  2. ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharma­zeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

3Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
  2. angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;
  3. angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
  4. angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen An­gaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;
  5. angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
Artikel 45
Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen.

2Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Aus­bildungs­nachweises, der den Bedingungen des Artikels 44 genügt, zumindest die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

  1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
  2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
  4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
  5. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
  6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,
  7. Information und Beratung über Arzneimittel.

3Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunfts­mit­gliedstaat ausgeübt hat.

4Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

5War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorge­schrieben zur Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines nationalen Systems geo­grafischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahl­verfahren beibehalten und es auf Staats­ange­hörige der Mitgliedstaaten an-wenden, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Aus­bildungs­nachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.

Abschnitt 8
Architekt

Artikel 46
Ausbildung der Architekten

1Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektur­ausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

  1. die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
  2. angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;
  3. Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;
  4. angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;
  5. Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;
  6. Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
  7. Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungs­vorhaben;
  8. Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Bau­gestaltung;
  9. angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen;
  10. die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;
  11. angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

2Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

Artikel 47
Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

1Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ermöglicht, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architekten-kammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.

Die Architektenkammer muss zuvor feststellen, dass die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen. Diese Beschei­nigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.

2Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 48
Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

1Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ausgeübt werden.

2Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung "Architekt" sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

Artikel 49
Erworbene Rechte von Architekten

1Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Beschei­nigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Aus­bildungs­nach­weise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

2Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Aus-übung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

  1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;
  2. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;
  3. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG

Artikel 50
Unterlagen und Formalitäten

1Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahme­mit­glied­staates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheini­gungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

2Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindest­an­forderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

3Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Aus­bildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nieder­ge­lassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Auf­nahme­mitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zu­ständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats über­prüfen,

  1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;
  2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungs­mitgliedstaat absolviert worden wäre, und
  3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben berufl­ichen Rechte verliehen werden.

4Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

Artikel 51
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

1Die zuständige Behörde des Aufnahme­mitglied­staates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

2Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unter­lagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahme­mit­glied­staates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

3Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechts­behelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Artikel 52
Führen der Berufsbezeichnung

1Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.

2Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufs­bezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitglied­schaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.

TITEL IV
MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

Artikel 53
Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

Artikel 54
Führen von akademischen Titeln

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahme­mitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunfts­mitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vor­schreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunfts­mitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

Artikel 55
Kassenzulassung

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassen­zulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

TITEL V
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 56
Zuständige Behörden

1Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

2Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat unter-richten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sach-verhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personen­bezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einzuhalten.

Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

3Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

4Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag:

  1. Die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;
  2. die Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.

Zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Buchstabe b können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.

Artikel 57
Kontaktstellen

Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens bis 20. Oktober 2007 eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat:

  1. Die Information der Bürger und der Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschließlich des Sozial­rechts, sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln und berufs-ethische Regeln.
  2. Die Unterstützung der Bürger bei der Wahr­nehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung der anderen Kontakt­stellen sowie der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.

Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Kontaktstellen diese binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über das Ergebnis der Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Buchstabe b bearbeitet haben.

Artikel 58
Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufs-qualifikationen, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 59
Konsultation

Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffenen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die genannten Konsultationen zur Verfügung.

TITEL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 60
Berichte

1Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

2Ab 20. Oktober 2007 erstellt die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 61
Ausnahmebestimmung

Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren, dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf.

Artikel 62
Aufhebung

Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

Artikel 63
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 64
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 65
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. Borrell Fontelles

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Clarke
---------------------------------------------------------------------

ANHANG I
LISTE DER BERUFSVERBÄNDE ODER -ORGANISATIONEN, DIE DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 ERFÜLLEN

(nicht abgedruckt)

ANHANG II
VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄẞ ARTIKEL 11 BUCHSTABE C ZIFFER II

  1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich
    (nicht abgedruckt)
  2. "Mester/Meister/Maître" (schulische und berufliche Bildung, die zum "Meister" für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)
    (nicht abgedruckt)
  3. Schifffahrt
    (nicht abgedruckt)
  4. Technischer Bereich
    (nicht abgedruckt
  5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications") bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ("Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind:
    (nicht abgedruckt)

ANHANG III
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 GENANNTEN REGLEMENTIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE

(nicht abgedruckt)

ANHANG IV
TÄTIGKEITEN IN VERBINDUNG MIT DEN IN DEN ARTIKELN 17, 18 UND 19 GENANNTEN KATEGORIEN DER BERUFSERFAHRUNG

(nicht abgedruckt)

ANHANG V
ANERKENNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG

V.1. ARZT
(nicht abgedruckt)

V.2. KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND
(nicht abgedruckt)

V.3. ZAHNARZT
(nicht abgedruckt)

V.4. TIERARZT
(nicht abgedruckt)

V.5. HEBAMME
(nicht abgedruckt)

V.6. APOTHEKER
(nicht abgedruckt)

V.7. ARCHITEKT
(nicht abgedruckt)

ANHANG VI
ERWORBENE RECHTE VON ANGEHÖRIGEN DER BERUFE, DIE AUF DER GRUNDLAGE DER KOORDINIERUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG ANERKANNT WERDEN

  1. Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben
    (nicht abgedruckt)

ANHANG VII
UNTERLAGEN UND BESCHEINIGUNGEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 50 ABSATZ 1 VERLANGT WERDEN KÖNNEN

  1. Unterlagen
    1. Staatsangehörigkeitsnachweis der be­treffen­den Person.
    2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufs­erfahrung.
      Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auf­fordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
    3. In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
    4. Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mit­glied­staaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitglied-staates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunfts­mit­glied­staats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.
      Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vor­ge­nannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz, der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
    5. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten dies­be­züglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
    6. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes
      • einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
      • einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,
      erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

  2. Bescheinigungen
    Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.

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