Unterzeichnungsprotokoll zu dem Abkommen über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1969 II S. 2031)
– Auszug –
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(BGBl. 1969 II S. 2031)
– Auszug –
Mit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als „Ergänzungsabkommen“ bezeichnet) bestätigen die unterzeichneten Vertreter
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DES OBERSTEN HAUPTQUARTIERS
DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA,
daß die folgenden zusätzlichen Bestimmungen vereinbart wurden:
. . .
Im Falle der Veräußerung von Gütern ist bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr für den Zollwert der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend.
. . .
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von privaten Personenkraftfahrzeugen, die nach Absatz 1 der Bestimmungen dieses Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 21 registriert und zugelassen werden.
. . .
. . .
3Soweit für Beschaffungen des Hauptquartiers bis zum Tage des Inkrafttretens des Ergänzungsabkommens Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland erhoben worden ist, erstattet die Bundesrepublik Deutschland den Betrag, den SHAPE ausweislich seiner Buchungsunterlagen für Umsatzsteuer aufgewendet hat.
GESCHEHEN zu Paris am 13. März 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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