Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
(BGBl. 1969 II S. 2000)
– Auszug –
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Springe direkt zu:
(BGBl. 1969 II S. 2000)
– Auszug –
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –
. . .
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart.
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
. . .
1Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke „Truppe“, „ziviles Gefolge“ und „Angehörige“ folgende Bedeutung:
. . .
1Um die Errichtung, den Bau, die Instandhaltung und die Tätigkeit der Alliierten Hauptquartiere zu erleichtern, werden diese nach Möglichkeit von Gebühren und Abgaben in bezug auf Ausgaben befreit, die ihnen im Interesse der gemeinsamen Verteidigung und für ausschließlich dienstliche Zwecke entstehen; jede Partei dieses Protokolls nimmt mit den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Alliierten Hauptquartieren Verhandlungen auf mit dem Ziel, entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
2Einem Alliierten Hauptquartier stehen die nach Maßgabe des Artikels XI des Abkommens einer Truppe gewährten Rechte zu.
3Artikel XI Absätze 5 und 6 des Abkommens findet keine Anwendung auf Staatsangehörige des Aufnahmestaats, sofern sie nicht den Streitkräften einer anderen Partei dieses Protokolls angehören.
4Der Ausdruck „Gebühren und Abgaben“ in diesem Artikel umfaßt nicht die Vergütung für geleistete Dienste.
. . .
Jedes Oberste Hauptquartier besitzt Rechtspersönlichkeit; es kann Verträge schließen sowie Vermögen erwerben und veräußern. Der Aufnahmestaat kann jedoch die Ausübung dieser Fähigkeit von besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem obersten Hauptquartier oder einem nachgeordneten Alliierten Hauptquartier abhängig machen, das im Namen des Obersten Hauptquartiers handelt.
1 . . .
2Gegen ein Alliiertes Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn für die Zwecke der Artikel VII Absatz 6 a und XIII des Abkommens.
1Zur Bewirtschaftung seines internationalen Haushalts kann ein Alliiertes Hauptquartier Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.
2 . . .
Die Archive und sonstigen amtlichen Urkunden eines Alliierten Hauptquartiers, die in den von dem Hauptquartier benutzten Räumlichkeiten aufbewahrt werden oder sich im Besitz eines seiner ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder befinden, sind unverletzlich, es sei denn, daß das Hauptquartier auf diese Immunität verzichtet hat. Auf Ersuchen des Aufnahmestaats und in Anwesenheit seines Vertreters prüft das Hauptquartier die Art der Urkunden, um festzustellen, ob sie unter die in diesem Artikel vorgesehene Immunität fallen.
. . .
1 . . .
2Dieses Protokoll kann durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat und einem Obersten Hauptquartier ergänzt werden, und die Behörden des Aufnahmestaats und ein Oberstes Hauptquartier können übereinkommen, jeder Bestimmung dieses Protokolls oder des Abkommens in der Form seiner Anwendung durch das Protokoll schon vor der Ratifikation durch Verwaltungsmaßnahmen Wirkung zu verleihen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 28. August 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, . . .
Seite teilen
SeiteTeilenText